Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermieterinteresse an einer ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters hinsichtlich seines Anteils an Ölkosten

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Entrichtete der Mieter entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die anteiligen Zahlungen für Öllieferungen in Höhe von insgesamt zwei Monatsmieten nicht, so daß der Vermieter dreimal das Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid betreiben mußte, ist ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung begründet.

 

Tatbestand

(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Durch schriftlichen Mietvertrag mieteten die Beklagten vom Kläger die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Wirkung ab dem 1. 4. 1985.

Im Jahre 1992 kamen die Beklagten ihrer Verpflichtung zur anteiligen Ölkostentragung nicht nach, so daß der Kläger im Jahre 1992 insgesamt drei Mahnverfahren gegen die Beklagten betreiben mußte. Im Schreiben des Haus- und Grundeigentümervereins v. 27. 11. 1992 kündigte der Kläger den Beklagten das Mietverhältnis wegen vertraglicher Pflichtverletzung zum 31. 8. 1993.

 

Entscheidungsgründe

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG, gegen das die Beklagten Berufung eingelegt haben, kam nicht in Betracht, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger gemäß §564b Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 BGB berechtigt, das Mietverhältnis der Parteien fristgerecht zu kündigen, weil er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Beklagten haben nämlich ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mehrfach schuldhaft in nicht unerheblicher Weise dadurch verletzt, daß sie die vom Kläger angeforderten, zum Grund und zur Höhe nicht bestrittenen Nebenkostenentgelte nicht geleistet haben und der Kläger daher gezwungen war, seine Rechte insoweit in drei Fällen durch die Beantragung eines Mahnverfahrens geltend zu machen. Zwar rechtfertigt die Nichtzahlung von Nebenkostennachzahlungen keine fristlose Kündigung nach § 554 BGB. Die Nichtzahlung von den zu Grund und Höhe unbestrittenen Nebenkostennachzahlungen stellt jedoch eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters dar. Da die Beklagten im vorliegenden Fall in drei Fällen auch durch den Erlaß von Mahnbescheiden nicht zur Zahlung bewegt werden konnten und die angeforderten Nebenkosten insgesamt 2 Monatsmieten übersteigen, ist diese Pflichtverletzung auch nicht unerheblich. Die unbegründete Zahlungsverweigerung der Beklagten berechtigte den Kläger daher, das Mietverhältnis fristgerecht nach § 564b Abs. 2 Ziff. 1 BGB zu kündigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736227

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