Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7 392,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2006 sowie weitere 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17.01.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. Dr. … bestellt. Der Insolvenzantrag wurde am 01.06.2005 seitens Dritter gestellt. Bereits seit dem Jahr 2003 war der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig.
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Der Insolvenzschuldner betrieb eine zahnärztliche und oralchirurgische Praxis. Nachdem er spätestens im Jahre 2003 diese Tätigkeit einstellte, bezieht er seitdem von der Nordrheinischen Ärzteversorgung Renteneinkünfte.
Mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 09.01.2003 pfändete das beklagte Land diese Renteneinkünfte zur Rentennummer ….1 wegen fälliger Ansprüche in Höhe von insgesamt 610 489,41 Euro.
Am 07.05.2003 gab der Insolvenzschuldner gegenüber dem Finanzamt N. die eidesstattliche Versicherung ab; vor dem Amtsgericht Rheinberg, Aktenzeichen 14 M 1422/06, gab er die eidesstattliche Versicherung am 03.09.2003 ab.
Die Deutsche … erwirkte am 17.06.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen in Höhe von 50 000,00 Euro und stellte diesen ebenfalls der … zu.
In dem Zeitraum März 2005 bis Januar 2006 zahlte die Drittschuldnerin an das beklagte Land monatlich 672,05 EUR, insgesamt 7 392,55 EUR.
Mit Schreiben vom 03.03.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Insolvenzanfechtung und forderte zur Zahlung der erlangten Beträge bis zum 24.03.2006 auf. Nachdem das beklagte Land die Zahlung ablehnte, forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2007 erneut vergeblich zur Zahlung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die durch die Zwangsvollstreckung in die Renteneinkünfte erlangten Zahlungen seien inkongruent im Sinne des § 131 InsO und damit anfechtbar. Bei der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO komme es nicht auf den Zeitpunkt der Pfändung an, sondern auf den jeweiligen Monat, in welchem die Rentenansprüche fällig werden. Denn diese entstünden im Sinne des § 140 InsO jeden Monat neu. Daher seien von der Anfechtung alle Zahlungen der Drittschuldnerin seit März 2005 erfasst. Die Frage des relevanten Zeitpunktes sei bereits höchstrichterlich entschieden durch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.04.2005, ZinsO 2005, Seite 888 – 890.
Darüber hinaus verlangt der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt.
Der Kläger beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7 392,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2006 zu zahlen und
- das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, der maßgebliche Zeitpunkt für die Insolvenzanfechtung sei die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 09.01.2003, da sich gem. § 832 ZPO bei Pfändungen von fortlaufenden Bezügen das Pfandrecht auch auf die nach der Pfändung fälligen Beträge beziehe. Da allein die Verwertungshandlung im Dreimonatszeitraum liege, habe der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung des geforderten Betrages. Das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes betreffe einen anderen Fall.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7 392,55 Euro zu gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Betrag setzt sich zusammen aus den von März 2005 bis Januar 2006 von dem beklagten Land eingezogenen Ansprüchen des Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von monatlich 672,05 Euro.
Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggeben oder aufgegeben ist. Mit der erfolgreichen Anfechtung entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse (FK-InsO/Dauernheim, § 143 Rn. 1). Die in dem Zeitraum März 2005 bis Januar 2006 von der Drittschuldnerin an das beklagte Land erbrachten Zahlungen von monatlich 672,05 Euro erfolgten insolvenzrechtlich in anfechtbarer Weise.
Nach der Vorschrift des § 131 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), und die Handlung im letzten...