Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) anhand von Trinkmengenangaben. Widmark-Formel. psychodiagnostische Kriterien
Leitsatz (amtlich)
1) Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) ohne Blutprobe anhand von Trinkmengenangaben
2) Schuldfähigkeit trotz Blutalkoholkonzentration von 3,88 Promille
Normenkette
StGB § 20
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 , 53 StGB
Gründe
Nachdem der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Gewalttätigkeiten neigte und er deshalb bereits wegen Körperverletzung vorbestraft ist, kam es in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2011 nach dem Konsum von Bier und Wodka zu einem Streit zwischen den Eheleuten, bei welchem der alkoholabhängige Angeklagte seine Frau mit beiden Händen und mit dem Willen, ihr weh zu tun, am Hals würgte und sie anschließend daran hinderte, die Polizei anrufen. Die von Nachbarn herbeigerufene Polizei verwies den Angeklagten der Wohnung, brachte ihn zu seiner Mutter und erteilte ihm ein Rückkehrverbot. Dennoch kehrte der Angeklagte in den Morgenstunden in die Ehewohnung zurück, rief "Jetzt wirst du gleich sehen, du Nutte!" und schlug mit einem über 1 kg schweren Beil auf seine auf dem Sofa liegende Ehefrau mit mindestens 10 Schlägen ein; zudem schlug er ihr dreimal mit der Faust ins Gesicht. Wie von ihm beabsichtigt fügte er ihr so erhebliche - schmerzhafte aber nicht lebensgefährliche - Verletzungen zu. Seine Tochter, die zwischenzeitlich wegen der Schreie der Mutter im Wohnzimmer erschien, schickte der während beider Taten schuldhaft aber nur vermindert steuerungsfähige Angeklagte wieder X.
I. Feststellungen zur Person
Der 35 Jahre alte Angeklagte wuchs in xy gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern auf. Nach der allgemeinen Volksschule schloss er eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker ab. Danach war er als Arbeiter in einem Betrieb beschäftigt. Im Jahr 2000 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit, weil die Familie seiner Mutter deutscher Abstammung war. Der Angeklagte lernte seine spätere Ehefrau 1998 kennen und heiratete sie im Mai 2000. In den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurden seine Töchter geboren. Der Angeklagte fing an, in den qs zu arbeiten und zog mit seinem Bruder und der Schwägerin dorthin. Im Mai 2007 zog seine Ehefrau mit den Kindern nach mm und lebte von Sozialhilfe. Der Angeklagte arbeitete zunächst weiter in den qs. Als die dortige Arbeit beendet war, kam er ebenfalls nach mm und bezog für etwa ein Jahr Arbeitslosengeld, bis er schließlich über eine Leihfirma erneut Arbeit fand. Bei der Firma xx in mm verdiente er zuletzt etwa 1.500 Euro monatlich, seine Frau verdiente in den qs wöchentlich etwa 250 bis 300 Euro. Für einen Kredit in Höhe von ca. 10.000 Euro fallen monatliche Raten in Höhe von 200 Euro an, auf einen weiteren Kredit werden monatlich 100 Euro bezahlt.
Der Angeklagte ist alkoholabhängig. Er trank mit 14 Jahren zum ersten Mal Alkohol. Später trank er während der Arbeitswoche nicht übermäßig Alkohol, in Zeiten der Arbeitslosigkeit trank er auch während der Woche (Wodka, Wein und Bier). Unter Alkoholeinfluss beging er im Alter von 18 Jahren in xy einen Diebstahl sowie eine Sachbeschädigung, als er Scheiben einschlug. Nach einem Bewährungswiderruf verbüßte er eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr im Gefängnis. Er fuhr in xy auch unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr einen Pkw, bevor er eine Fahrerlaubnis besaß, es kam zu einem Unfall, was zu einer Geldstrafe und einer 3-jährigen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis führte. Seit der Zeit in Deutschland trank der Angeklagte praktisch jedes Wochenende Wodka (ca. 2 Flaschen) und Bier. Während der Woche trank er nicht, wenn er arbeitete.
Der Angeklagte ist in Deutschland wie folgt vorbestraft: Das Amtsgericht mm verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 08.01.2010, rechtskräftig seit dem 28.01.2010, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren P Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15 Euro und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten an. Der Angeklagte war am 31.10.2009 im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand und P im C einer Fahrerlaubnis zu sein mit einem Kleinkraftrad in mm gefahren und hatte gegen 14 Uhr einen Verkehrsunfall mit einem Fremdschaden i.H.v. 800 Euro unter Gefährdung zweier Verkehrsteilnehmer verursacht. Die weniger als zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X ergeben. Der Angeklagte hatte bereits am Morgen angefangen, Alkohol zu trinken.
Am 09.04.2010 verurteilte das Amtsgericht mm den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29.04.2010. Der Angeklagte...