Verfahrensgang

AG Kleve (Entscheidung vom 23.11.2010; Aktenzeichen 30 C 235/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Revision wird zugelassen.

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertragsverhältnis.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 30.04.2008 unter dem Aktenzeichen 34 IN 108/07 AG Kleve eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L und K GmbH aus H. Bereits unter dem 15.10.2007 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin hatte als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen in Form einer zusätzlichen Arbeitgeberleistung (Direktversicherung) zugunsten des damaligen und auch noch zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 02.10.2007 sowie der Insolvenzeröffnung am 30.04.2008 zum Geschäftsführer berufenen Bernd L unter den Nr.####281/4 ####1 sowie ####.281/4 ####2 abgeschlossen. Bei den beiden Versicherungen handelt es sich um arbeitgeberfinanzierte Versicherungen, die eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung zugunsten der versicherten Person enthalten.

Allerdings gilt hinsichtlich des unwiderruflichen Bezugsrechts folgender Vorbehalt:

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.

Die Rückkaufwerte der beiden Versicherungen belaufen sich auf insgesamt 4.660,62 €, die der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend macht, nachdem er mit Schreiben vom 29.05.2008 die Versicherungsverhältnisse gekündigt hat.

Die vorliegend - unter anderem - streitentscheidende Rechtsfrage, ob eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des Vorbehalts des Bezugsrechts erfüllt oder nicht, hat der BGH unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen in einem weitgehend gleichgelagerten Fall dahingehend entschieden, dass der Vorbehalt keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer hat (Urteil des BGH vom 03.05.2006, Az IV ZR 134/05, Versicherungsrecht 2006, 1059).Das Bundesarbeitsgericht vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung (Urteil des BAG vom 22.05.2007, Aktenzeichen 3 AZR 334/06, MDR 2011, 308).Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage zur Entscheidung dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt. Zu einer solchen Entscheidung ist es jedoch nicht gekommen, weil der Gemeinsame Senat die Sache eingestellt und ohne Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zur endgültigen Entscheidung zurück verwiesen hat. Die vom Bundesarbeitsgericht insoweit am 15.06.2010 getroffene Entscheidung, mit der die Klage des dortigen Insolvenzverwalters abgewiesen wurde, beruht darauf, dass in jenem zu entscheidenden Fall ein Betriebsübergang vorlag und es somit nicht zu einem Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des Betriebsrentengesetzes gekommen ist.

Der Kläger war der Ansicht, die Rückkaufswerte stünden der Insolvenzmasse zu, weil die versicherte Person die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des BetrAVG zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betrieb der Insolvenzschulderin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, spätestens aber mit Ablauf des 30.06.2008, noch nicht erfüllt gehabt habe, da aufgrund des Versicherungsbeginns am 01.02.2006 sie noch keine fünf Jahre bestanden habe.

Soweit der aus den Versicherungen begünstigte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Versicherungen mit Schreiben vom 16.11.2007 auf sich "umgemeldet" habe, habe jedenfalls auf Seiten der Insolvenzschuldnerin keine vertretungsberechtigte Person im Hinblick auf die vorläufige Verwalterbestellung am 15.10.2007 wirksam gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.660,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die vom früheren Geschäftsführer beantragten "Ummeldungen" unter Hinweis auf entsprechende Versicherungsscheinnachträge für wirksam gehalten. Außerdem hat sie sich insbesondere hinsichtlich der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, dass im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Vorbehaltsvoraussetzungen nicht vorliegen, auf die bereits erwähnte Entscheidung des BGH berufen

Im Übrigen sei fraglich, ob das BetrAVG vorliegend einschlägig sei, weil der Begünstigte nicht Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer (der Insolvenzschuldnerin) gewesen sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.11.2010 - auf dessen weitere Feststellungen verwiesen wird- die Kl...

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