Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungspflicht bei Eigenbedarfskündigung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die aus seiner Sicht für die Eigenbedarfskündigung maßgebenden Gründe und Erwägungen wenigstens kurz und verständlich im Kündigungsschreiben anzugeben, selbst wenn er dem Mieter davon bereits vorher mündlich oder in einer schriftlichen Kündigungsandrohung Mitteilung gemacht hat.
2. Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn er im Kündigungsschreiben neben den Personen, für die die Wohnung benötigt wird, einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt.
Gründe
Zu Recht hat das AG einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes verneint. Die von den Klägern im Schreiben v. 26.9.1985 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ist unwirksam und daher nicht geeignet, das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufzulösen. Denn die Kläger haben in ihrer Kündigungserklärung v. 26.9.1985 ihre berechtigten Interessen an der Vertragsbeendigung i.S.d. § 564b BGB nicht dargelegt. Die Angabe dieser berechtigten Interessen ist aber gem. § 564b Abs. 1 und 3 BGB eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, weil eine Kündigung ohne Angabe der berechtigten Interessen gesetzlich untersagt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Kündigungsgründe vorlagen und anzugeben versäumt worden sind oder solche überhaupt fehlten.
Aus dem Kündigungsschreiben muß der Mieter die geltend gemachten Beendigungsgründe des Vermieters hinreichend klar erkennen können, so daß er zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in der Lage ist. Das setzt nicht voraus, daß im Kündigungsschreiben bereits eine schlüssige Darlegung des materiellen Anspruches des Vermieters auf Räumung enthalten ist. Jedoch werden als berechtigte Interessen des Vermieters nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 564b Abs. 3 BGB nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564a Abs. 1 BGB angegebenen Gründe berücksichtigt. Deshalb ist ein Vermieter gehalten, die aus seiner Sicht für die Kündigung maßgebenden Gründe und Erwägungen wenigstens kurz und verständlich im Kündigungsschreiben anzugeben, selbst wenn er dem Mieter davon bereits vorher mündlich oder in einer schriftlichen Kündigungsandrohung Mitteilung gemacht hat. Der Mieter soll durch diese Angabe der maßgebenden Kündigungsgründe in die Lage versetzt werden, sich hinreichende Klarheit über seine Rechtsverteidigung zu verschaffen. Es ist somit nicht erforderlich, daß der Vermieter den geltend gemachten Kündigungsgrund ausführlich mit allen Einzelheiten im Kündigungsschreiben wiedergibt; wohl müssen aber diejenigen Gründe, welche der Vermieter berücksichtigt wissen will, zumindest derart konkretisiert angegeben werden, daß dem Mieter eine sachliche Nachprüfung und somit eine hinreichende Rechtswahrung auf der Grundlage dieser Angaben möglich ist (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl. 1984, B 547 m.w.N.). Deshalb sind Angaben wie "wegen Eigenbedarfes" oder "wegen Eigenbedarfes für den Sohn" oder ähnliche pauschale Umschreibungen des Kündigungsgrundes nicht ausreichend (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. m.w.N.). Ein Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfes, wenn er am Kündigungsschreiben neben den Personen, für die die Wohnung benötigt wird, einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. m.w.N.). Gerade an dieser letzten Voraussetzung mangelt es aber in dem Kündigungsschreiben der Kläger v. 26.9.1985. Dort ist lediglich angegeben, daß die Kläger "die Wohnung für den Sohn Heinz B. benötigen". Worin aber die Bedarfsgründe für den Sohn Heinz bestehen, wird nicht angegeben. Es fehlt jede Mitteilung der Gründe, warum der Sohn Heinz, der bisher in der Wohnung des Klägers zu 2. gewohnt hat, dort weiterhin nicht mehr leben kann und eine andere Wohnung, nämlich die der Beklagten, benötigt.
Zu Recht hat daher das AG die Unwirksamkeit der Kündigung der Kläger v. 26.9.1985 bejaht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG in NJW 1985, 2633 = WM 1985, 75. In dieser Entscheidung wird nämlich lediglich ausgeführt, daß das Gericht den geltend gemachten Wohnungsbedarf nicht darauf zu überprüfen hat, ob er in wohnraumpolitischer Hinsicht gerechtfertigt ist. Das befreite aber die Kläger im vorliegenden Falle nicht davon, den Eigenbedarf für den Sohn Heinz im einzelnen zu bezeichnen, d.h. vernünftige Gründe für das Benötigen darzulegen.
Fundstellen