Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung nach § 5 VBVG nach betreuungsloser Zwischenzeit
Verfahrensgang
AG Westerburg (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen 7 XVII 397/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 20. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass der Betreuerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 17. September 2005 eine Vergütung von 510,40 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 31. März 2004 … im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen (Berufs) Betreuerin mit den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post und Regelung der Heimkosten und Heimplatzvermittlung bestellt. Die vorläufige Betreuerbestellung wurde bis zum 28. September 2004 befristet.
Das Betreuungsverfahren wurde von dem Amtsgericht Westerburg am 22. November 2004 übernommen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 hat das Amtsgericht Westerburg eine Betreuung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten sowie den damit verbundenen Postverkehr eingerichtet und die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2005 wurde der Beschluss über die Einrichtung der Betreuung dahingehend ergänzt, dass die Beteiligte zu 1) als Berufsbetreuein tätig ist.
Die Betroffene hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim und war mittellos.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2005 und 1. Juli 2005 hat die frühere vorläufige Betreuerin ihre Vergütung und Aufwendungsersatz für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 abgerechnet und Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt. Die Anträge wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 20. Oktober 2005 zurückgewiesen mit der Begründung, nach Ablauf der vorläufigen Betreuung am 28. September 2004 habe für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005 keine Betreuung bestanden.
Unter dem 6. Oktober 2005 hat die Beteiligte zu 1) gem. §§ 1, 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes – VBVG – für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 17. September 2005 mit insgesamt 510,40 EUR abgerechnet Sie legt einen Stundenansatz von 4,5 Stunden und einen Stundensatz von 44,00 EUR zugrunde.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts der Beteiligten zu 1) eine Vergütung von 338,80 EUR unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von 3 Stunden gegen die Staatskasse festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zeit der vorläufigen Betreuerbestellung sei bei der Ermittlung der Stundenhöhe mitzuzählen. Die frühere vorläufige Betreuerin sei auch in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2005 für die Betroffene tätig gewesen. Bei Übernahme der Betreuung am 1. Juli 2005 durch die Beteiligte zu 1) seien die Anfangsprobleme des Betreuungsverfahrens, die einen Stundensatz von 4,5 Stunden rechtfertigten, behoben gewesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Betreuung habe erst am 1. Juli 2005 begonnen.
Der Beteiligte zu 2) hat eine Stellungnahme abgegeben, auf die verwiesen wird (Bl. 39 GA).
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 1) kann als Berufsbetreuerin die ihr nach § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Vergütung gem. § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG – aus der Staatskasse verlangen, da die Betroffene mittellos gewesen ist.
Dass der Stundensatz der Beteiligten zu 1) 44,00 EUR beträgt, ist unzweifelhaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG).
Für sie sind entgegen der Ansicht des Rechtspflegers des Vormundschaftsgerichts an pauschalen Zeitansätzen auch 4,5 Stunden im Monat abrechenbar (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG).
Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der Betreuerbestellung. Vorliegend beginnt nach Ansicht der Kammer für die Beteiligte zu 1) die Betreuerbestellung (neu) mit dem 1. Juli 2005 mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG. Die in der Zeit vom 31. März 2004 bis 28. September 2004 bestehende vorläufige Betreuung ist aufgrund des Eintritts der betreuungslosen Zwischenzeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005 nicht bei dem vierstufigen Zeitraster des § 5 VBVG mit zu zählen.
Zwar hat die Kammer entschieden, dass der Wechsel des Betreuers (vom ehrenamtlichen auf einen Berufsbetreuer) bei der Bemessung des Zeitaufwands nach § 5 VBVG unerheblich ist, mit der Folge, dass die vorherige (ehrenamtliche) Betreuungszeit mitzuzählen ist (Beschluss vom 15. Dezember 2005 2 T 881/05).
Um einen solchen bloßen Fall eines Betreuerwechsels handelt es sich hier jedoc...