Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsfestsetzung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz am 14. August 1996

 

Tenor

1. Unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse auf insgesamt 320,05 DM unter Einbeziehung der bereits festgesetzten 189,12 DM festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen erfolgt nicht.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hatte für die Beteiligten zu 1. bis 5. Beratungshilfe beantragt. Dem lag zugrunde, daß die Sozialhilfebehörde den Beteiligten zu 1. bis 5. mit einheitlichem Bescheid vom 15.11.1995 die Sozialhilfe um einen Betrag von 424,66 DM gekürzt hatte. Gegen diese Kürzung hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1995 Widerspruch eingelegt.

Der Rechtspfleger hat einen einheitlichen Berechtungsschein erteilt. Am 19.12.1995 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm einen Betrag von 290,95 DM aus der Staatskasse zu erstatten, wobei er dem genannten Betrag zwei Gebühren gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zugrundegelegt hat.

Der Rechtspfleger hat demgegenüber mit dem angefochtenen Beschluß vom 4.1.1996 nur einen Betrag von 189,12 DM festgesetzt. Er hat seiner Berechnung dabei nur eine volle Gebühr zuzüglich einer 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zugrundegelegt.

Dem ist der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 12.1.1996 entgegengetreten, mit der er geltend macht, daß von fünf Auftraggebern auszugehen sei, so daß sich unter Berücksichtigung der Erhöhungsregelung des § 6 BRAGO und dessen Höchstgrenze eine zweifache Gebühr ergebe.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung mit begründetem Beschluß vom 22.2.1996 ebenfalls nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, daß eine Erhöhung nach § 6 BRAGO schon dem Grunde nach nicht in Betracht komme, wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werde, daß es sich jeweils um individuelle Einzelansprüche handele.

Gegen diese Nichtabhilfeentscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Beschwerde vom 9.7.1996, die er ergänzend am 2. August 1996 begründet hat, nachdem zuvor ein Gegenvorstellungsverfahren erfolglos geblieben ist. Er macht geltend, daß es sich vorliegend um unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen und verschiedene Anspruchsinhaber und Auftraggeber handele und deshalb von fünf verschiedenen Angelegenheiten auszugegangen werden müsse. Entsprechend beantragt er, den Erstattungsbetrag nunmehr auf fünf volle Gebühren zuzüglich der Nebenkosten und der Mehrwertsteuer und damit auf insgesamt 727,40 DM festzusetzen. Für den Fall, daß das erkennende Gericht gleichwohl von einer Angelegenheit ausgehe, sei jedenfalls § 6 BRAGO einschlägig, so daß bei fünf Auftraggebern die Vergütung auf 320,05 DM festzusetzen sei. Die gemäß §§ 131, 132, 133, 128 Abs. 4 BRAGO statthafte Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der Beschwerdewert über 100,– DM.

Die Beschwerde ist auch nicht verfristet, da § 133 BRAGO in Verbindung mit § 128 BRAGO nur auf § 10 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BRAGO verweist, mithin nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, der für die Beschwerde eine 2-Wochen-Frist postuliert. Diese Frist ist daher vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen.

Der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeinstanz seinen ursprünglichen Vergütungsantrag dahingehend modifiziert hat, daß er eine Vergütung von 724,40 DM, hilfsweise eine solche von 320,05 DM erstrebt. Indem der Rechtspfleger wie der Abteilungsrichter der Erinnerung wie der Beschwerde nicht abgeholfen haben, haben sie deutlich gemacht, daß sie nicht gewillt sind, von der festgesetzten Vergütung in Höhe von 189,12 DM abzuweisen. Einer gesonderten Ausgangsentscheidung darüber, daß neben dem ursprünglich erstrebten Betrag von 290,95 DM auch ein solcher von 727,40 DM bzw. 320,05 DM nicht festgesetzt wird, bedurfte es daher nicht. In der positiven Festsetzung von 189,12 DM als Vergütung steht zugleich die negative Entscheidung; daß andere Beträge nicht festgesetzt werden.

In der Sache bleibt der Beschwerde im Hauptantrag der Erfolg versagt. Nach dem Hilfsantrag war die Vergütung auf 320,05 DM festzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schuldet die Staatskasse ihm nicht aus §§ 131, 132 Abs. 2, 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO den mit dem Hauptantrag begehrten Betrag von 727,40 DM.

Der von dem Beschwerdeführer erstrebten Festsetzung von fünf vollen Gebühren nebst Nebenkosten steht § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 131 BRAGO entgegen, wonach der Rechtsanwalt Gebühren in „derselben Angelegenheit” nur einmal fordern kann.

Was unter dem Begriff „derselben Angelegenheit” zu verstehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Angelegenheit nicht genau festgelegt, weil die Vielfalt der...

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