Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheines
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 4 VI 532/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 10. August 2005 (Az.: 4 VI 532/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Erblasserin ist am 13. Dezember 2003 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts in der Nachlasssache Az.: 4 VI 6/04 hat sie drei gesetzliche Erben hinterlassen, nämlich ihre Kinder … (den Antragsgegner). Weitere gesetzliche Erben sind nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 11. März 2004 (Bl. 10 der Beiakte: Az.: 4 VI 6/04) wurde der Antragsgegner durch das Nachlassgericht von dem Anfall der Erbschaft und von der Erbausschlagung seiner Geschwister unterrichtet und darüber belehrt, dass er binnen einer Frist von 6 Wochen die Erbschaft ausschlagen könne. Mit formlosem Schreiben vom 9. April 2004 (Bl. 12 der Beiakten) teilte der Antragsgegner mit, dass er „die Nachlasssache” ablehne. Darauf hin belehrte ihn das Amtsgericht mit Schreiben vom 15. April 2004 (Bl. 13 der Beiakten) nochmals darüber, dass die formlose Erbausschlagung unwirksam sei. Das Amtsgericht belehrte ihn über die Erfordernisse einer formgerechten Erklärung über die Erbausschlagung und teilte ihm mit, dass die Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorliegen müsse. Mit Schreiben vom 20. April 2004 (bei Gericht eingegangen am 18. Mai 2004) legte der Antragsgegner eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung vor (Bl. 18 ff. der Beiakten).
Das antragstellende Land beantragt nun als Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheines, der den Antragsgegner als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht angekündigt, den Erbschein wie beantragt erteilen zu wollen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, die verspätete Vorlage der formgerechten Ausschlagungserklärung sei als Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist zu werten. Die Anfechtung sei auch zu Recht erfolgt Er habe irrtümlich angenommen, dass er die Ausschlagung bereits beim Notar bewirkt habe. Er habe nicht gewusst, dass er die Erklärung auch beim Nachlassgericht habe einreichen müssen.
2.
Die zulässige Beschwerde (§§ 19, 20 Abs. 1, 21 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in seinem Vorbescheid die Erteilung des Erbscheines angekündigt:
a)
Der Antragsgegner ist als Abkömmling der Erblasserin deren gesetzlicher Erbe (§ 1924 Abs. 1 BGB). Weitere gesetzliche Erben gleicher Ordnung waren zunächst die beiden Geschwister des Antragsgegners. Beide haben durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft wirksam ausgeschlagen (§§ 1944, 1945, 1953 Abs. 1 BGB). Da weitere gesetzliche Erben nicht ermittelt werden konnten, ist der Antragsgegner Alleinerbe geworden (§ 1953 Abs. 2 BGB).
b)
Der Antragsgegner kann die Erbschaft auch nicht mehr ausschlagen. Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt, erfolgen (§ 1944 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB).
Der Antragsgegner wurde im hier vorliegenden Fall bereits am 11. März 2004 auf den Anfall der Erbschaft hingewiesen und ausführlich über die Möglichkeit der Erbausschlagung und die dabei zu beachtenden Fristen und Formvorschriften hingewiesen. Das Schreiben wurde vom Nachlassgericht versendet am 12. März 2004. Berücksichtigt man Postlaufzeiten von 3 Tagen, so hat der Antragsgegner dieses Schreiben am 15. März 2004 erhalten. Die Frist endete folglich am 26. April 2004. Bei Eingang der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung bei Gericht (18. Mai 2004) war die Frist längst abgelaufen.
c)
Der Antragsgegner hat die Fristversäumung auch nicht wirksam angefochten:
Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft (nämlich gemäß §§ 1955, 1956, 119, 120, 123 BGB) angefochten werden. Die verspätete Vorlage der formgerechten Ausschlagungserklärung kann dabei als Anfechtungserklärung gewertet werden (vgl. Palandt-Edenhofer. 63. Aufl., § 1956 BGB, Rdnr. 4).
Indes fehlt es hier bereits an einem Anfechtungsgrund. Als Anfechtungsgrund käme in Betracht, dass der Antragsgegner möglicherweise die Formbedürftigkeit der Erbausschlagung nicht kannte und deshalb glaubte, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (BayObLG, NJW – RR 1994, 586). Einem solchen Irrtum kann der Antragsgegner jedoch nicht unterlegen sein, denn er ist mit dem Schreiben vom 11. März 2004 deutlich und eindringlich über die korrekte Form der Ausschlagung unterrichtet worden. Wollte er behaupten, er habe diese Belehrung nicht verstanden (tatsächlich hat ...