Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 20.06.2007; Aktenzeichen 2010 Js 5.923/07.33 Cs) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts - Strafrichter - Koblenz vom 20. Juni 2007, Az.: 2010 Js 5.923/07.33 Cs, dahin ergänzt, dass der Verurteilte auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.
Gründe
Der Nebenkläger stellte am 27. Dezember 2006 über die Rechtsanwälte Schmuck und Dr. Fromm Strafantrag gegen den zwischenzeitlich Verurteilten, weil dieser am 23. Dezember 2006 eine Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen habe. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 beantragte Rechtsanwalt Dr. Fromm "den Verletzten, ... als Nebenkläger gemäß §395 StPO zuzulassen."
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz am 23. Februar 2007 bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Koblenz den Antrag, einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Verurteilten zu erlassen und gegen diesen eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro zu verhängen. Der Strafrichter erließ den Strafbefehl antragsgemäß am 17. April 2007. Der Verurteilte legte über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Darauf ließ die zwischenzeitlich zur Entscheidung berufene Strafrichterin mit Beschluss vom 15. Mai 2007 den Verletzten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fromm aus Koblenz, als Nebenkläger gemäß §395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO zu und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 20. Juni 2007. Im Vorfeld des Termins kündigte der Verteidiger des Verurteilten an, der Tatvorwurf werde eingeräumt werden, so dass die Hauptverhandlung ohne Zeugen und in Abwesenheit des Nebenklägers sowie seines Vertreters durchgeführt wurde.
In der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2007 erließ die Strafrichterin ein Urteil, dessen Tenor lautet:
"Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Köperverletzung kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt." In den Gründen des Urteils heißt es: "Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO."
Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Vertreter des Nebenklägers am 12. Juli 2007 formlos übersandt.
Mit Schriftsatz vom 08. August 2007 stellte er den Antrag, das Urteil dahingehend zu ergänzen, dass der Verurteilte auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu zahlen habe. Dieser Ausspruch ergebe sich zwingend aus den gesetzlichen Vorschriften.
Auf den Hinweis der Strafrichterin, dass eine Nachholung der beantragten Ergänzung nicht zulässig sei, stellte der Vertreter des Nebenklägers mit Schriftsatz vom 15. November 2007 klar, sein Schriftsatz vom 08. August 2007 sei als sofortige Beschwerde auszulegen.
Die Kammer hat den Verurteilten zu der sofortigen Beschwerde angehört. Dieser hat über seinen Verteidiger erklären lassen, das Amtsgericht habe anscheinend gemäß §472 Abs. 1 S. 2 StPO aus Billigkeitserwägungen davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten des Nebenklägers aufzuerlegen. Im Übrigen, so der Verteidiger, weise er auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich hin, der von dem Verurteilten erfüllt worden sei. Der im Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 22. Juni 2007 niedergelegte Vergleich lautet:
"1.
... zahlt bis 20.07.2007 zur Abgeltung von zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüchen einen Betrag in Höhe von EUR 1.000 an ... [ ...].
2.
Sollte der Betrag nicht bis zum o.g. Datum eingegangen sein, verbleibt es bei dem ursprünglich verlangten Betrag in Höhe von EUR 1.500 zuzüglich Anwaltshonorar.
3.
Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen.
4.
Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.
5.
Dies entspricht dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens."
Hierzu angehört hat der Vertreter des Nebenklägers erwidert, das Amtsgericht habe nicht aus Billigkeitsgründen davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Verurteilten aufzuerlegen, sondern die Entscheidung vergessen. Dieses Versäumnis sei in der Beschwerdeinstanz zu heilen. Die zivilrechtliche Einigung der Parteien habe außerdem keine Auswirkungen auf die zu treffende Kostenentscheidung. Der Vergleich beinhalte keine Verzichtserklärung auf die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Strafverfahren, was auch nicht von dem Verteidiger behauptet werde.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und statthaft.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§464 Abs. 3 S. 1 HS. 1, 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden, denn eine Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wurde nicht in Gang gesetzt.
Gemäß §311 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Eine solche Bekanntmachung ist vorliegend aber nicht erfolgt.
Nach §35 Abs. 1 StPO werden Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, durch Verkündung bekannt gemacht. Der Nebenkläger und sein Vertreter waren jedoch in der Hauptverhan...