Leitsatz (amtlich)
Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten auch dann aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tatverurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft, über den der Antrag des Geschädigten als Nebenkläger zugelassen zu werden, aber nicht entschieden worden ist.
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Entscheidung vom 25.09.2008; Aktenzeichen 2020 Js 36834/08- 3 Cs) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 25. September 2008, Az. 2020 Js 36834/08- 3 Cs , dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse, zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht Lahnstein erließ am 15. Juli 2008 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollsteckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten PP. In der auf den Einspruch des Angeklagten folgenden Hauptverhandlung am 25. September 2008 wurde dieser wegen des vorgenannten Delikts sowie einer weiteren Straftat aus einem Verbundverfahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen wurden dem Angeklagten auferlegt. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Geschädigten wurde nicht getroffen.
Dieser hatte bereits im Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz seines Vertreters vom 17. April 2008 beantragt, als Nebenkläger zugelassen zu werden. Eine Entscheidung über diesen Antrag erging nicht. Der Geschädigte wurde zum Hauptverhandlungstermin lediglich als Zeuge geladen, eine Ladung seines Vertreters erfolgte nicht.
Auf Sachstandsanfrage des Vertreters des Geschädigten vom 31. Dezember 2008 wurde diesem formlos eine Urteilsausfertigung übersandt.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 wies der Geschädigtenvertreter auf die Unterbliebene Entscheidung über die Zulassung zur Nebenklage sowie die unterlassene Ladung hin und bat um zukünftige Berücksichtigung derartiger Anträge. Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 teilte er sodann mit, sein vorgenanntes Schreiben sei als sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil umzudeuten.
II.
Die sofortige Beschwerde des Geschädigten ist zulässig und begründet.
Zwar kann der Schriftsatz des Geschädigtenvertreters vom 27. Januar 2009 nicht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden, da er lediglich eine Bitte für zukünftige Verfahren enthält. Aus dem Schreiben vom 17. März 2009 ergibt sich jedoch, dass die Kostengrundentscheidung des Urteils angegriffen werden soll, weshalb dieses als sofortige Beschwerde anzusehen ist. Diese ist gemäß §§ 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs, 311 StPO statthaft, ein Fall des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs StPO liegt nicht vor.
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht verfristet. Gemäß § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen, Die Bekanntmachung erfolgt bei Entscheidungen, die - wie hier - nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergehen, durch Zustellung ( § 35 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Eine solche erfolgte hier weder an den Geschädigten noch an dessen Vertreter. Zwar hatte dieser aufgrund der formlosen Übersendung spätestens am 27. Januar 2009 Kenntnis von dem Urteil, jedoch wird die Beschwerdefrist bei formloser Bekanntmachung nicht in Lauf gesetzt (vgl. Meyer-Goßner, § 311 StPO Rn. 2).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Zwar wurde hier über den Antrag des Geschädigten, als Nebenkläger zugelassen zu werden, nicht entschieden. Der Zulassungsbeschluss ha" jedoch nur eine feststellende Wirkung; die Nebenklägerstellung wird bereits durch die Anschlusserklärung begründet (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 33, 39; Meyer-Goßner § 396 StPO Rn 13). Die Anschlusserklärung ist hier in dem Antrag auf Zulassung als Nebenkläger zu sehen, der Geschädigte war gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 c) StPO auch anschlussberechtigt. Diese bereits im Ermittlungsverfahren erfolgte Anschlusserklärung wurde gemäß § 396 Abs. 1 S. 3 StPO mit Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung wirksam; ab diesem Zeitpunkt hat der Geschädigte seine Stellung als Nebenkläger erlangt.
Der Angeklagte wurde auch wegen der Tat zu Lasten des Nebenklägers verurteilt, zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten vor, § 472 Abs. 1 S. 2 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3028283 |
ZAP 2010, 211 |
ZAP EN-Nr. 0/2010 |
ZAP EN-Nr. 173/2010 |
AGS 2009, 555 |
StRR 2009, 282 |
StRR 2009, 282 (amtl. Leitsatz) |
StraFo 2009, 440 |
VRR 2009, 283 |