Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO
Verfahrensgang
AG Westerburg (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 11 M 1686/04) |
Tenor
1.Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, ihren Vater, aus einem Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 29. Juni 2004 (41 F 359/04) wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Unter dem 8. September 2004 hat sie beim Amtsgericht Westerburg beantragt, ihr für den Antrag auf Erlass eines Pfandungs- und Überweisungsbeschlusses Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten.
Auf diesen Antrag hat das Amtsgericht Westerburg durch den angefochtenen Beschluss dem Gläubiger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die Zwangsvollstreckung (Antrag auf Erlass und Zustellung des Pfandungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10. November 2004) bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Rechtspfleger abgelehnt mit der Begründung, dass kein Fall der erforderlichen anwaltlichen Vertretung vorliege. Die begehrte Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei rechtlich nicht schwierig. Die Kindesmutter habe die Möglichkeit, die Interessen des Kindes durch das Jugendamt wahrnehmen zu lassen.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 8. November 2004, der am 9. November 2004 bei dem Amtsgericht Westerburg eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausgeführt: Der Schuldner sei im Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen. Die Zwangsvollstreckung sei tatsächlich und rechtlich schwierig.
Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Westerburg die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird einer Partei (also auch einem Beteiligten im Zwangsvollstreckungsverfahren) ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte zwar nicht vorgeschrieben ist, jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (Grundsatz der Waffengleichheit). Hier ist der Gegner (noch) im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass insoweit die Regelung nicht greift. Es kann nicht eine Prognose erstellt werden, ob der Schuldner – wie im Unterhaltsrechtsstreit – einen Rechtsanwalt beauftragen wird oder nicht.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Das ist der Fall.
Nach der Rechtsprechung wird die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Zwangsvollstreckungsverfahren teils nach objektiven, teils nach subjektiven Merkmalen bemessen, wobei keine allgemeinen Aussagen getroffen werden und stets auf den Einzelfall abgestellt wird Gefordert wird das Bestehen eines sachlichen und persönlichen Bedürfnisses nach anwaltlicher Unterstützung (Pfälzisches OLG Zweibrücken, FamRZ 1986, 287). Maßgebend sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (KG, FamRZ 1995, 629) sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG München, FamRZ 1999, 792).
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung im Grundsatz davon aus, dass gerade bei der Vollstreckung eines Unterhalts treten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auftreten.
Das ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht mehr allein entscheidend für die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Auch bei einer Unterhaltsvollstreckung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Beiordnung hängt einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gerade des Antragstellers ab (BGH FamRZ 2003, 1921; vgl. auch BGH ZVI 2003, 457).
Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen ist.
Die Berechnung der Unterhaltsrückstände ist im vorliegenden Fall einfach und kann – zumindest mit der Unterstützung der Rechtsantragstelle – von der gesetzlichen Vertreterin der Gläubigerin selbst vorgenommen werden. Der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lässt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht erkennen.
Die Gläubigerin ist unter diesen Umständen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Beistandschaft durch das Jugendamt zu verweisen (§ 1712 BGB; vg...