Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.3.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 1.7.2007 zu 2/3 sowie alle künftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht der Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls, bei dem er als Radfahrer schwer verletzt wurde.
Der Unfall ereignete sich am 1.7.2007 gegen 18:15 Uhr auf der L 117 in der Gemarkung … auf Höhe des dortigen Industriegebiets. An ihm waren beteiligt der damals 15 Jahre alte Kläger als Fahrer eines Mountainbikes sowie der Beklagte zu 2 als Führer des bei der Beklagten zu 1 kfz-haftpflichtversicherten Pkw Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Die L 117 verläuft aus Richtung … zunächst in einer leichten Rechtskurve und geht danach in eine circa 300 m lange Gerade über, die in Richtung … leicht ansteigend verläuft. Von dieser Geraden zweigen im weiteren Verlauf im Bereich der Unfallstelle jeweils Zufahrten zu Firmengeländen nach rechts und links ab. Die Abzweigung nach rechts führt zu dem Betriebsgelände der Fa. … (Baustoffhandel); für die nach links abbiegende Zufahrt ist eine gesonderte Linksabbiegespur vorhanden. Über diese Zufahrt konnte im Unfallzeitpunkt eine dort stattfindende Moto Cross-Veranstaltung erreicht werden. Im Bereich dieser Zufahrten ist die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt.
Der Kläger befuhr die L. mit seinem Mountainbike am Fahrbahnrand; dabei trug er einen Helm. Noch vor Erreichen der Richtungsmarkierung auf der Fahrbahn wurde er von dem sich von hinten nähernden Beklagtenfahrzeug frontal erfasst und infolge des heftigen Aufpralls, bei dem er sich schwere Kopfverletzungen zuzog, durch die Luft geschleudert. Er kam schwer verletzt auf Höhe des Beginns der nach rechts führenden Zufahrt zum Liegen; der Renault Twingo wurde am Ende des Einmündungsbereichs zum Stehen gebracht. Der Beklagte zu 2 stand unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration 0,45 ‰). Infolge der erlittenen schweren Unfallverletzungen hat der Kläger keinerlei Erinnerung an das Unfallereignis.
Bei der polizeilichen Unfallaufnahme wurde auf der rechten Fahrbahnseite eine in einem leichten Rechtsbogen verlaufende 9,8 m lange, auf Höhe des Richtungspfeils endende Spurzeichnung gesichert, deren Abstand zur rechten Fahrbahnrandmarkierung zu Beginn 0,7 m und am Ende 1,1 m beträgt. Die Parteien streiten darüber, ob diese Spur von dem vorliegenden Unfall herrührt.
Der Kläger erlitt schwere Kopfverletzungen in Form eines Schädel-Hirn-Traumas, Kontusionen im Bereich des Balkens, des Hirnstamms sowie links frontal (Polytrauma), ferner eine Lungenkontusion sowie unter anderem eine Oberschenkeltrümmerfraktur links. Nach sofortiger notärztlicher Behandlung wurde der Kläger in das … eingeliefert, wo er für ca. zwei Wochen in ein künstliches Koma versetzt wurde. Dort verblieb er bis zum 25.7.2010 in stationärer intensivmedizinischer Behandlung. Nach dem Erwachen aus dem Koma war der Kläger lange Zeit nicht ansprechbar; es hatte sich ein apallisches Syndrom herausgebildet. Anschließend befand er sich in der Zeit vom 25.7.2007 bis zum 17.9.2007 sowie vom 19.9.2007 bis zum 20.12.2007 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Neurochirurgische Rehabilitation …. Danach wurde er zunächst nach Hause entlassen. Wegen ausgeprägter neuropsychologischer Störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen mit hieraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten konnte der Kläger die Regelschule nicht besuchen und erhielt stattdessen Hausunterricht. Ab dem 1.9.2008 befand er sich bis April 2010 zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in der Reha-Klinik der Neurologischen Klinik in …. In dieser Zeit erlangte er dort den Hauptschulabschluss. Als fortwirkende Folgen der Schädel-Hirnverletzung wurden im November 2009 aufgrund psychometrischer Untersuchungen folgende alltagsrelevanten Beeinträchtigungen diagnostiziert:
Schwerwiegende Störungen der Aufmerksamkeitsfunktionen in Form
- einer ausgeprägten kognitiven Verlangsamung
- einer schweren Störung der Aufmerksamkeitsteilung (keine parallele Informationsverarbeitung möglich)
- einer deutlich ...