Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die vom Landgericht angenommene Haftung des Klägers in Höhe von 1/3 ist nicht zu hoch. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass sich der Kläger ein mitwirkendes Verschulden am Verkehrsunfall nach § 254 BGB anspruchskürzend zurechnen lassen muss.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abbieger sein Vorhaben rechtzeitig und deutlich ankündigen. Radfahrer beim Linksabbiegen haben sich rechts von anderen Linksabbiegern einzuordnen, soweit ausreichend Raum dazu vorhanden ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StVO) oder sie müssen die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren (§ 9 Abs. 2 Satz 2, 3 StVO). Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen müssen Abbieger ihrer Rückschaupflicht nachkommen und auf den nachfolgenden Verkehr achten, um gegebenenfalls ihren Abbiegevorgang zu unterlassen oder abzubrechen. Gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Kläger fahrlässig verstoßen.
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger auf seinem Fahrrad die Fahrbahn nach links überqueren wollte und nicht lediglich eine Schwenk- oder Ausweichbewegung ausführte.
Beide mit der Unfallanalyse befassten Sachverständigen gingen trotz unterschiedlicher Begründung von einem Abbiegevorgang des Klägers aus. Der Sachverständige H. führte in seinem Gutachten vom 07.07.2007 auf Seite 11 diesbzgl. aus, dass „der Radfahrer die Fahrbahn von rechts nach links in einem Winkel von etwa 40 Grad überqueren wollte.” Der Sachverständige Dr. B. folgte dieser Aussage in seinem Gutachten vom 18.03.2009, nahm allerdings einen Kollisionswinkel von 70 Grad an. In den gutachterlichen Stellungnahmen beider Sachverständigen finden sich keinerlei Anhaltspunkte für ein anderes Fahrmanöver als das Überqueren der Fahrbahn. Die Aussage des Zeugen J. spricht ebenfalls deutlich für ein beabsichtigtes Abbiegen des Klägers. Der Zeuge J. hatte den Kläger auf seinem Fahrrad zunächst auf der Fahrbahn von hinten fahrend gesehen und sodann in einer Schrägposition. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach dem Verkehrsunfall am 05.08.2007 beschrieb er das Fahrmanöver des Klägers dahingehend, „dass dieser zunächst ca. 2 Autolängen weiter am rechten Fahrbahnrand fuhr, um dann unvermittelt im Winkel von ca. 90 Grad nach links, d.h. quer zur Fahrtrichtung zu fahren.” Weder die Aussage des Zeugen J. noch die mit der Auswertung der objektiven Unfalldaten befassten Sachverständigen geben Anhaltspunkte für die Annahme einer geringfügigen Schwenk- oder Ausweichbewegung des Klägers.
Nach der Aussage des Zeugen J. kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Abbiegen zuvor angekündigt hatte. Von einem Handzeichen oder einer ähnlichen, das Abbiegen ankündigenden Reaktion des Klägers ist in der Aussage des Zeugen J. keine Rede. Zudem beschrieb der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung das Fahrmanöver des Klägers nach links mit „unvermittelt”, was gerade gegen eine vorherige Ankündigung des Abbiegens spricht.
Seiner Rückschaupflicht kann der Kläger ebenfalls nicht genüge getan haben, da er andernfalls das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 2. hätte sehen und von seinem beabsichtigten Linksabbiegen Abstand nehmen müssen.
Mit seinem sorgfaltswidrigen Fahrmanöver hat der Kläger eine wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt. Seine (Mit)Haftung für die Unfallfolgen tritt auch nicht aufgrund des Verursachungsbeitrags des Beklagten zu 2. zurück. Die vom Landgericht festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten zu 2. sind ausreichend mit einem Haftungsanteil von 2/3 berücksichtigt worden. Ein darüber hinausgehender Haftungsanteil ist nach den Vorbringen des Klägers nicht gerechtfertigt.
Den Vorwurf an den Beklagten zu 2., dem Straßenverkehr in der konkreten Situation nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet zu haben, hat das Landgericht gewürdigt und hinreichend bei der Haftungsverteilung berücksichtigt. Auf die konkreten Ausführungen im Urteil vom 22.11.2010 Seite 10 f. wird insoweit Bezug genommen. Der Senat folgt insofern nicht der Darstellung des Klägers, nach der der Beklagte zu 2. „noch in Blindflug dem vor ihm befindlichen Straßenverkehr über einen Zeitraum von mehreren Sekunden keinerlei Beachtung” geschenkt habe. Der Beklagte zu 2. hat in diesem Zusammenhang lediglich eingeräumt, den Kläger bis zur Kollision bewusst nicht wahrgenommen zu haben, was ihm vom Landgericht zu Recht als Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen wurde. Weitere Aufmerksamkeitsdefizite liegen nachweislich indes nicht vor. Der B...