Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 100.000, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004, abzüglich am 06,07.2005 gezahlter 40.000,00 Euro, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem infolge der augenärztlichen Behandlung durch den Beklagten in der Zeit ab dem 13.06.2002 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversscherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden:
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.
5. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung der Einstandspflicht" des Beklagten für alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden des Klägers aus den Folgen einer augenärztlichen Behandlung.
Der am 28.06.1949 geborene Kläger begab sich am 13.06.2002 wegen Sehstörungen in die augenärztliche Behandlung des Beklagten, welcher in Neuwied eine Augenarztpraxis betreibt. Der Beklagte untersuchte den Kläger, dokumentierte, dass der Kläger an Diabetes leidet und verordnete ihm eine Brille. Die Beschwerden des Klägers verstärkten sich in der Folgezeit, so dass er den Beklagten am 19.07.2002 und 03.09.2002 erneut aufsuchte. Am 03.09.2002 überwies der Beklagte. den Kläger zum Ausschluss einer diabetischen Neuropathie an- einen Neurologen. Am 19.09.2002 erfolgte eine Eilüberweisung an die Augenklinik des Universitätsklinikums Bonn wegen Verdachts auf diabetische Retinopathie. Die verantwortlichen Ärzte in der Augenklinik am Universitätsklinikum Bonn diagnostizierten am 20.09.2002 und 24.09.2002 das Vorliegen einer proliferativen diabetischen Retinopathie und führten in der Folgezeit Laserflächenkoagulationen und eine Retinokryokoägulation durch. Diese Therapie wurde durch die Universität Frankfurt fortgesetzt. Trotz der Behandlung des Klägers besteht eine ausgeprägte visuelle Beeinträchtigung des Klägers mit beidseits deutlicher Sehschärfenminderung - Fingerzählen am rechten Auge, Handbewegungen am linken Auge - und ausgeprägter " Gesichtsfeldeinschränkung. Der Kläger ist infolge seiner Sehbehinderung auf beiden Augen zu 100 % schwer behindert.
Mit Datum vom 17.09.2003 beantragte der Kläger vor dem Landgericht Koblenz die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. In dem Verfahren 10 OH 10/03 wurde gemäß Beschluss des Landgerichts vom 17.10.2003 ein Sachverständigengutachten der Dres###. und###von der Universitätsaugenklinik Mainz vom 15.03.2004 eingeholt. In dem Gutachten kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass bei der Erstvorstellung des Klägers bei denn Beklagten sehr wahrscheinlich bereits eine diabetische Retinopathie vorgelegen habe. Aufgrund der dokumentierten Patientenangaben hätte eine zeitnahe Untersuchung des Augenhintergrundes bei erweiterter Pupille unbedingt erfolgen müssen. Eine Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten erfolgte jedoch nicht, so dass der Kläger sein Begehren auf dem Klagewege verfolgt.
Nach Vorlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erkannte der Beklagte gemäß Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2005 die von dem Kläger angemeldeten immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche dem Grunde nach an. Darüber hinaus überwies die Haftpflichtversicherung des Beklagten am 06.07.2005 einen Abschlag, in Höhe von 40.000,00- Euro.
Der Kläger trägt vor:
Im Hinblick auf die schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch die eingetretene Sehbehinderung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000,00 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von. 500,00 Euro angemessen. Schmerzensgelderhöhend sei auch das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten zu werten.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die durch die augenärztliche Behandlung durch den Beklagten in der Zeit ab dem 13.06.2002 erlittenen immateriellen Schäden ein angemessenes Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente zu zahlen, dessen/deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, im Falle der Säumnis nicht weniger als 150.000,00 Euro Schmerzensgeldkapital und 500,00 Euro -monatliche Schmerzensgeldrente, zu verzinsen mit 5 % Zinsen- über dem Basiszinssatz seit denn 20.05.2004 bzw. jeweiliger Fälligkeit, abzüglich am 06.07.2005 gezahlter 40.000,00 Euro, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist ihm alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm - Kläger - infolge der augenärztlichen Behandlung durch den Beklagten in der Zeit ab dem 13.06.2002 entstanden sind und in Zukunft noc...