Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in das Grundbuch besteht für denjenigen, der im Rahmen eines Räumungsstreits die Eigentums- oder Besitzverhältnisse an dem Grundstück überprüfen will.

 

Tatbestand

(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Antragsteller hat um Erteilung unbeglaubigter Grundbuchauszüge, betreffend jeweils Abt. I der Grundbuchblätter, gebeten und zur Begründung ausgeführt, er vertrete verschiedene ehemalige Bewohnerinnen und Bewohner des genannten Grundbesitzes in einem Rechtsstreit gegen Herrn K. Es gehe darum, ob Herr K. gegen die Antragsteller Eigentums- und/oder Besitzrechte habe geltend machen können, und ggf. an welchen Parzellen. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens seien Zweifel aufgetaucht, ob und in welchem Umfang Herrn K. das Eigentum an den genannten Grundstücken zugestanden habe und zustehe.

Der Antrag ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und von dem Amtsrichter abgewiesen worden. Zur Begründung hat das AG Köln ausgeführt, der Antragsteller vertrete Personen, die sich nach einem Beschluß des LG Köln widerrechtlich auf dem Grundbesitz aufhielten und gegen die das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen habe, das Grundstück zu räumen. Ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch könne nur im Hinblick auf ein rechtmäßiges Handeln bejaht werden. Das liege hier aber nicht vor. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde der Beschluß des AG aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Antragsteller können nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO Einsicht in Abt. I der Grundbuchblätter für denjenigen Grundbesitz verlangen, bzgl. dessen gegen sie von Herrn K. Ansprüche aus Besitz bzw. Eigentum erhoben worden sind. Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht ergibt sich aus dem insoweit schlüssigen Tatsachenvortrag der Antragsteller. Auf die Frage, ob die Antragsteller eine schützenswerte Rechtsposition bezüglich des Grundbesitzes selbst gehabt haben bzw. noch haben, kommt es nicht an. Für das berechtigte Interesse an der Grundbucheinsicht genügt es, daß die Antragsteller die in dem Grundbuch enthaltenen Informationen zur Eigentumslage benötigen, wenn sie einen Rechtsstreit führen, in dem es unter anderem darum geht, ob die Gegenpartei Ansprüche aus Besitz und/oder Eigentum gegen sie hat geltend machen können. Der Begriff des berechtigten Interesses ist umfassender als derjenige des "rechtlichen Interesses". Vernünftige sachliche Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen, reichen aus, vgl. Horber/Demharter, 20. Aufl. 1993, Rn. 7 zu § 12 GBO. Daß sich aus dem Tatsachenvortrag der Antragsteller solche sachlichen Gründe ergeben, unterliegt nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. Da den Antragstellern somit aufgrund eines dargelegten berechtigten Interesses Grundbucheinsicht hinsichtlich der Eigentümereintragungen gestattet ist, können sie nach § 12 Abs. 2 GBO auch im entsprechenden Umfang Abschriften fordern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733775

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