Verfahrensgang

AG Eltville (Beschluss vom 19.01.1989; Aktenzeichen C 267/88)

 

Tenor

wird der Beschluß des Amtsgerichts Eltville am Rhein vom 19.01.1989 abgeändert.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 1.000,– DM.

 

Gründe

Durch Beschluß vom 19.01.1989 hat das Amtsgericht den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, die Klage auf künftige Räumung sei unzulässig gewesen; es habe kein Grund zur Annahme bestanden, daß die Beklagte nicht rechtzeitig räumen würde.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da der Beschluß erst am 01.02.1989 zugestellt worden ist.

Das eingelegte Rechtsmittel hat auch Erfolg, so daß der Beschluß abgeändert werden mußte.

Die Klage auf zukünftige Räumung der von der Beklagten innegehabten Wohnung war zulässig (§ 259 ZPO). Denn es bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung für die Kläger die Besorgnis, daß die Beklagte die Wohnung nicht zum 31.10.1988 räumen und an die Kläger herausgeben werde. Dies ist durch das Schreiben des Mieterschutzvereins vom 29.08.1988 anzunehmen, in dem die Beklagte Widerspruch gegen die Kündigung einlegt und die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangt. Auch wenn die Beklagte mitteilt, daß sie sich um eine andere Wohnung bemühen wird und ausziehen will, so macht sie doch durch ihren Widerspruch deutlich, daß sie nicht zu dem Termin vom 31.10.1988, zu dem ihr gekündigt worden ist, ausziehen wird, sondern die Wohnung noch über den Termin hinaus behalten will.

Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte den Kündigungsgrund selbst nicht bestritten hat und sich sogar grundsätzlich zu einer Räumung bereit erklärt hat. Da jedoch kein Termin in Aussicht gestellt worden ist, sondern sogar die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangt wurde, ist die Besorgnis, daß nicht rechtzeitig die Wohnung geräumt werde, zu bejahen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1351521

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