Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis in der Klageerwiderung nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gegen Räumungsklage
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gegen die Räumungsklage liegt ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren auch dann vor, wenn der Mieter im Rahmen der fristgerechten Klageerwiderung den Klageanspruch anerkennt.
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 93b Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat den Räumungsanspruch sofort anerkannt, nämlich in der fristgerechten Klageerwiderung v. 9. 4. 1996, eingegangen bei Gericht am 11. 4. 1996. Die Kammer folgt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, daß ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93b Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren auch dann vorliegt, wenn der Mieter zunächst die Verteidigungsbereitschaft gegen die Räumungsklage anzeigt und sodann im Rahmen der fristgerechten Klageerwiderung den Klageanspruch anerkennt (LG Köln WM 1993, 553;LG Freiburg WM 1993, 553;Zöller-Herget, 19. Aufl. § 93b ZPO Rn. 7 m. w. N.).
Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 93b Abs. 3 ZPO liegen vor. Bereits vorprozessual hatte die Beklagte mit Schreiben v. 20. 12. 1995 unter Hinweis auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung um eine befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses und Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist bis zum 31. 8. 1996 gebeten. Die Beklagte war nach dem Inhalt des Schreibens zum Auszug bereit und benötigte lediglich noch etwas Zeitaufschub. Ohne auf dieses Schreiben einzugehen, hat die Klägerin mit Schriftsatz v. 5. 3. 1996 Räumungsklage erhoben.
Der Anwendung des § 93b Abs. 3 ZPO steht nicht entgegen, daß der Beklagten im Anerkenntnisurteil v. 30. 4. 1996 eine Räumungsfrist nicht bewilligt worden ist. Eine solche war nicht mehr erforderlich, da die Beklagte nach ihrem Vortrag in der Klageerwiderung zum 1. 5. 1996 eine Ersatzwohnung angemietet hatte. § 93b Abs. 3 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Räumungsfrist wegen des bevorstehenden Auszugs entbehrlich wird (Baumbach-Hartmann, 51. Aufl. § 93b Rn. 45; Thomas-Putzo, 19. Aufl. § 93b Rn. 12).
Da die Beklagte den Räumungsanspruch sofort anerkannt hat und die Klägerin auf Räumung geklagt hatte, ohne mit der Beklagten vorprozessual eine Einigung über eine Räumungsfrist zu versuchen, hat sie nach § 93b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge des § 91 ZPO begründet.
Fundstellen