Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.04.2004
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Beschluss vom 06.04.2004; Aktenzeichen 7 C 372/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung in Ziff. 2 des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 06.04.2004 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 1.200 EUR.
Tatbestand
I.
Die Beklagte hatte vom Kläger eine Wohnung in Freiberg gemietet. Mit Schreiben vom 03.04.2003 kündigte der Kläger als Vermieter der Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2003. Die Mieterin sprach daraufhin ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses aus, allerdings zum 31.01.2004. Der Kläger erklärte sich mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem späteren Termin einverstanden.
Nachdem die Beklagte die Wohnung zum 31.01.2004 nicht geräumt hatte, erhob der Kläger am 03.02.2004 Klage auf Räumung der Wohnung. Mit Schreiben vom 25.02.2004 zeigte die Beklagte durch ihren Vertreter ihre Verteidigungsbereitschaft an. In der Klageerwiderungsschrift vom 16.03.2004 erkannte die Beklagte den Räumungsanspruch des Klägers an, beantragte jedoch zugleich eine angemessene Räumungsfrist, da sie in ihre bereits gefundene Ersatzwohnung aufgrund eines für diese Wohnung geschlossenen Vergleichs nach einem Räumungsprozess erst zum 31.07.2004 einziehen könne.
Der Kläger beantragte den Erlass eines Anerkenntnisurteils und die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Räumungsfrist.
Am 06.04.2004 erließ das Amtsgericht Ludwigsburg das beantragte Anerkenntnisurteil und bewilligte der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2004. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2004 sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist gem. §§ 567 I Nr. 1, 99 II ZPO statthaftes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagte ist mit den ihr entstandenen Kosten beschwert, die die Mindestbeschwer des § 567 Abs. 2 ZPO (a.F.) übersteigen. Auch wäre die Hauptsache berufungsfähig gewesen.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Vorliegend unberücksichtigt kann bleiben, dass das – als solches nicht angefochtene – Anerkenntnisurteil, dessen Bestandteil die angefochtene Kostenentscheidung ist, insofern verfahrensfehlerhaft ergangen ist, als die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 307 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen, nachdem von der Beklagten Verteidigungsbereitschaft angezeigt worden war.
Die Kosten des Rechtstreits sind gem. § 93 b III ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 b III ZPO sind erfüllt.
Die Beklagte hat den Räumungsanspruch in der schriftlichen Klageerwiderung sofort anerkannt. Diesem sofortigen Anerkenntnis steht die zunächst erfolgte Verteidigungsanzeige nicht entgegen. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 b III ZPO im schriftlichen Vorverfahren liegt nach überwiegender Rechtsprechung und Literaturansicht auch dann noch vor, wenn der Mieter zunächst seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Räumungsklage anzeigt und sodann im Rahmen der fristgerechten Klageerwiderung den Klageanspruch anerkennt (LG Köln, WuM 1996, 567 ff.; LG Freiburg, WuM 1993, 553; AG Hannover, WuM 1993, 551; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 93 b, Rn. 7). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an; die abweichende Ansicht, wonach eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis ausschließe (LG Regensburg, WuM 1993, 552; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 93 b Rn. 11) vermag – jedenfalls für die Konstellation des § 93 b III und den hier vorliegenden Fall, dass die Verteidigungsanzeige nicht bereits mit der Ankündigung eines Klagabweisungsantrages verknüpft wird – nicht zu überzeugen.
Es kann letztlich vorliegend dahinstehen, ob auch im Falle einer Entscheidung gemäß § 93 ZPO die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem „sofortigen” Anerkenntnis und demzufolge einer dem Beklagten günstigen Kostenentscheidung nicht entgegenstünde (in diesem Sinne mit ausführlicher Begründung: OLG Nürnberg, NJW 2002, 2254).
Denn jedenfalls steht nach Auffassung der Kammer eine Verteidigungsanzeige in der Sonderkonstellation des § 93 b III ZPO der Rechtzeitigkeit des in der darauffolgenden Klagerwiderung erklärten Anerkenntnisses nicht entgegen. Eine solche Anzeige erfolgt aufgrund der Belehrung in der Verfügung des Gerichts, in welcher der Beklagte aufgefordert wird, wenn er sich gegen die ihm zugestellte Klage verteidigen will, dies dem Gericht innerhalb der Notfrist anzuzeigen. Eine Differenzierung nach einzelnen Aspekten, bzgl. derer ein Beklagter dem prinzipiell auf uneingeschränkte sofortige...