Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlaß zur Klageerhebung. Verweigerung der Auskunft über den Verbleib der Mietkaution. Beschlagnahme der Mietwohnung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Berechtigten Anlaß zur Erhebung der Klage auf Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter gibt der Vermieter, wenn er den Mietern nach Beschlagnahme der Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren die verlangte Auskunft über den Verbleib der Kaution verweigert hat.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung des Beklagten im Hause. Durch Beschluß des AG v. 13.5.1986 wurde diese Wohnung beschlagnahmt und das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet. Durch Anerkenntnisurteil v. 28.1.1987 hat das AG den Beklagten verurteilt, die von den Klägern geleistete Kaution in Höhe von 2483,- DM an den Zwangsverwalter herauszugeben; zugleich hat es dem Beklagten gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das AG hat zu Recht dem Beklagten gem. § 91 ZPO die Kosten auferlegt. Eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu Lasten der Kläger ist nicht gerechtfertigt, da der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Wie die Kläger in ihrem Schriftsatz v. 18.3.1987 nochmals im einzelnen dargelegt haben, ist der Beklagte, nachdem die Anordnung der Zwangsverwaltung bekannt geworden war, von den Klägern vorprozessual mehrmals gebeten worden, über die hinterlegte Kaution Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls den Betrag zu überweisen. Mit Schreiben v. 17.7.1986 wies der Beklagte unmißverständlich gegen ihn gerichtete Ansprüche zurück und teilte mit, daß das Zwangsversteigerungsverfahren demnächst eingestellt werde. Nach dieser Reaktion durften die Kläger davon ausgehen, daß die Auszahlung der Kaution nur auf dem Prozeßwege zu erreichen sein würde. Für die Frage der Klageveranlassung ist es hier ohne Bedeutung, daß der ursprüngliche Klageantrag keinen Erfolg gehabt hätte, sondern die Kläger nur Zahlung an den Zwangsverwalter verlangen konnten. Dieser betrifft aber nur die Frage, ob hier ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt. Das ist in der Tat auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte erst nach Richtigstellung des Antrages anerkennt (Zöller, 14. Aufl., Rn. 6, Stichwort: "Unschlüssige Klage"). Berechtigten Anlaß zur Erhebung der Klage überhaupt hat der Beklagte jedoch dadurch gegeben, daß er den Klägern die verlangte Auskunft über den Verbleib der Kaution verweigert hat.
Fundstellen