Verfahrensgang

AG Bergheim (Urteil vom 04.03.2010; Aktenzeichen 24 C 263/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 04.03.2010 (24 C 263/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit Beschluss vom 14.6.2010 hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Dagegen wurden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweis Bezug genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden konnte (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.600 EUR

 

Unterschriften

Zerbes, Dr. Traut, Dötsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2746886

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