Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsprozess nach fristloser Wohnraumkündigung wegen Zahlungsverzuges: Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vor Ablauf der Schonfrist

 

Orientierungssatz

Im Falle einer wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen Wohnungskündigung kann auch schon vor Ablauf der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im schriftlichen Vorverfahren eines Räumungsprozesses ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht nicht, wenn der beklagte Mieter rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO anzeigt, was ihm vor den zuständigen Amtsgerichten auch ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts möglich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737712

NJW-RR 2004, 87

NZM 2004, 65

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