Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 13.01.2021; Aktenzeichen 27 C 89/19) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 89/19) vom 13.01.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.541,68 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufungsführer mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.05.2021 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Übergangsregelung nach § 48 Abs. 5 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung im vorliegenden Fall keine analoge Anwendung finden, so dass die Klage nicht weiterhin gegen die Beklagten gerichtet werden konnte.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2021 – V ZR 299/19 – zwar ausgeführt, dass die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Verfahren in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbestehe. Für die hier vorliegenden Konstellation hat der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2012 (dort Rn.19) hingegen ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die Veränderung der Verwaltungsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu geführt habe, dass die nach altem Recht gegen den Verwalter oder die übrigen Wohnungseigentümer erhobenen Ansprüche nunmehr nur gegenüber dem Verband geltend gemacht werden könnten, der klagende Wohnungseigentümer auf diese gesetzliche Änderung während des laufenden Verfahrens mit einer Umstellung der Klage auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer reagieren könne.
Die Kläger hätten also auf den Wegfall der Passivlegitimation der Beklagten mit einem Beklagtenwechsel im Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1956, 1598) reagieren und das Verfahren so fortsetzen können. Auf die Möglichkeit zum Beklagtenwechsel in der Berufungsinstanz musste die Kammer im Hinblick darauf, dass den Klägern die Entscheidung des BGH, die sie in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2021 zitieren, bekannt war, auch nicht mehr hinweisen.
Im Übrigen hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass eine Ermessensreduzierung auf null nicht gegeben ist, so auch unter diesem Gesichtspunkt die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Sachverständige N hat in seinem Gutachten zwar Mängel an dem ca. 40 Jahre alten Dachschrägenfenster festgestellt und ausgeführt, dass es ein technischer und/oder wirtschaftlicher „Totalschaden” vorliege. Jedoch hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Sachverständige nicht festgestellt habe, dass Regenwasser bzw. Feuchtigkeit durch das Fenster eintrete und es Sache der Gemeinschaft sei, über die Art der Instandhaltung und Instandsetzung zu entscheiden. Auch bei Vorliegen eines technischen bzw. wirtschaftlichen Totalschadens ist es in das Ermessen der Miteigentümer gestellt, ob ein einzelnes Fenster erneuert wird oder eine Reparatur im Hinblick auf die ohnehin notwendige Erneuerung sämtlicher Fenster dieses Erhaltungszustandes zunächst durchgeführt werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 16360158 |
ZMR 2021, 844 |
ZWE 2021, 332 |
MietRB 2021, 332 |