Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, unterhielt bis Mitte 2009 bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB, Stand 12/99, Anlage B 1, und Besonderer Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Beratenden Ingenieuren (BBR), Anlage K 1, auf die verwiesen wird; die Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden betrug bezogen auf Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung 1.100.000,00 €.

Im Jahre 2006 wurde die Klägerin von der Generalunternehmerin des Bauprojektes "Z", der A AG (im Folgenden: A), mit den Statikleistungen und der Erstellung der Schal- und Bewehrungspläne, u.a. auch für die Geschossdecken im Untergeschoss-Basement und im Erdgeschoss beauftragt. Als Subunternehmer wurden durch die Klägerin die Beratenden Ingenieure Dipl.-Ing. W in L herangezogen.

Bei der Prüfung der durch die Klägerin entsprechend gefertigten Pläne durch die Landesgewerbeanstalt Bayern wurde festgestellt, dass die Klägerin bei der Erstellung der Statik für die Basement-Geschossdecke die zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr gültige DIN 1045 zugrunde gelegt hatte, weshalb die Schub-Bewehrungen unrichtig berechnet worden waren. Bei der vom Ingenieurbüro W erarbeiteten Statik war von zu geringen Verkehrslasten ausgegangen worden. Diese Mängel erforderten in der Folge umfangreiche Nacharbeiten.

Die Klägerin wurde nachfolgend von der Firma A u.a. mit der Begründung, die Mängel hätten einen erhöhten Personaleinsatz zur Prüfung der Statik bedingt, Bewehrungs- und Schalmaterial hätte länger vorgehalten werden müssen, es seien zusätzliche Stahlmengen angefallen, wegen Mehrkosten für die Basement-Decke von 1.870.616,52 € und für die Erdgeschoss-Decke von 2.271.950,03 € in Anspruch genommen, was die Klägerin der Beklagten anzeigte.

Unter dem 23.11.2007 kam es zwischen der Klägerin und der Firma A zu einer schriftlichen Vereinbarung, Bl. 12-14 d.A., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Firma A auf etwaige den Betrag von 1.000.000,00 € übersteigende Ansprüche gegenüber der Klägerin verzichtet, gleichwohl aber im Hinblick auf die bestehende Haftpflichtversicherung verpflichtet sei, ihre Ansprüche substantiiert darzulegen. Zugleich wurde vereinbart, dass wenn unter der Verfahrensführung des Haftpflichtversicherers auf Seiten der Klägerin festgestellt werde, dass ein haftpflichtversicherter Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch der Firma A nicht oder nur über einen Betrag von weniger als 1.000.000,00 € bestehe, die Klägerin gleichwohl den Betrag von 1.000.000,00 € schulde. Als Sicherheit für diesen Anspruch verpflichtete sich die Klägerin, die Bürgschaft eines deutschen Bankinstituts über 716.005,61 € beizubringen - was auch geschah - und auf die Geltendmachung eines restlichen Honoraranspruchs in Höhe von 283.994,39 € vorerst zu verzichten. Für den Fall, dass die Firma A keine Befriedigung aus einer von der Beklagten zu erbringenden Versicherungsleistung erhalte, war die Firma A berechtigt, gegen den Honoraranspruch der Klägerin aufzurechnen und die Bürgschaft zu ziehen.

Der von der Beklagten eingeschaltete Bausachverständige Dipl.-Ing. T3 vertrat nachfolgend die Auffassung, dass Ansprüche der Firma A nicht bestünden, weil die Baustelle sich ohnehin bereits in Verzug befunden habe. Dieser Auffassung trat die Klägerin entgegen. Die Firma A hat, nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete und ihr gegenüber mit Schreiben vom 20.08.2009 (Anlage K 12, Anlagenordner II) ihre Eintrittspflicht verneinte, die von der Klägerin beigebrachte Bürgschaft gezogen und das restliche Honorar nicht mehr ausgezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als ihr Berufshaftpflichtversicherer verpflichtet, an sie die von der Firma A, der tatsächlich ein weit höherer Schaden entstanden sei, vereinnahmten 1.000.000,00 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt mit der am 16.03.2011 zugestellten Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil sie zu keiner Zeit der Klägerin den Deckungsschutz aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag versagt habe. Sie sei lediglich der Auffassung, dass Ansprüche der Firma A gegenüber der Klägerin nicht bestünden, sei aber jederzeit bereit, der Klägerin für den zu führenden Haftpflichtprozess bzw. für die Honorarklage Rechtsschutz zu gewähren und je nach dessen Ausgang einer eventuellen Freistellungsverpflichtung nachzukommen.

Dem tritt die Klägerin replizierend mit dem Argument entgegen, die Beklagte verkenne die Besonderheiten des vorliegenden Falles und die besond...

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