Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Urteil vom 08.08.1997; Aktenzeichen 61 C 20/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.08.1997, Az: 61 C 20/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der infolge der eingelegten Berufung erforderlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht stand.

Der Klägerin stehen die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Restmietzinsansprüche für den Zeitraum 01.12.1996 bis 15.02.1997 in Höhe von insgesamt 3.150,00 DM nicht gem. § 535 Satz 2 BGB zu, denn das Mietverhältnis der Parteien ist aufgrund der der Klägerin am 03.09.1996 zugegangenen Kündigung der Beklagten (Bl. 25, 44 d.A.) per 30.11.1996 beendet worden.

Das Amtsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit dieser Kündigung gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen, da die Klägerin zuvor durch das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28.08.1996 (Bl. 20, 21 d.A.) die Zustimmung zu einer vollständigen Untervermietung der Wohnung durch die Beklagten generell und ausdrücklich verweigert hatte. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Mieter die Zustimmung zu einer teilweisen Untervermietung des Mietgegenstandes nach § 549 Als. 2 BGB erbittet (vgl. dazu VGRE WuM 1992, 350; Sternel Mietrecht aktuell 3. Auflage Rdnr. 218), ist der Mieter bei der Bitte um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung des gesamten Mietgegenstandes nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter einen konkreten Untermieter zu benennen (vgl. Sternel a.a.O. Rdnr. 206; Bub-/Treier-Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete IV Rdnr. 211 ff, 215).

Das Kündigungsrecht der Beklagten gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch weder durch die Regelung in § 20 des Mietvertrags vom 22.07.1996 (Bl. 15 d.A.) noch durch die Bereitschaft der Klägerin, die Beklagten gegen die Gestellung eines Nachmieters aus dem Vertrag zu entlassen ausgeschlossen.

Ein Ausschluß des Kündigungsrechts der Beklagten nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich aus § 20 des Mietvertrages nicht ableiten. § 20 des Mietvertrages ist nämlich für die Frage eines Kündigungsrechts des Beklagten gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht einschlägig. § 20 des Mietvertrages regelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einen Anspruch auf Entlassung des dem Mietverhältnis gegen die Gestellung eines Nachmieters hat. Über die Frage, ob dem Mieter aufgrund anderweitiger gesetzlicher Regelungen ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht, enthält § 20 des Mietvertrages hingegen keine Regelung.

Die Absprachen der Parteien über eine Nachmietergestellung schließt ebenfalls das Kündigungsrecht der Beklagten aus § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus, denn nach dem Sachvortrag der Parteien über die Absprachen läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Parteien damit gleichzeitig einen Verzicht auf gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten zu Lasten der Beklagten vereinbaren wollten. Dagegen spricht auch bereits, daß beide Parteien davon ausgingen, daß es Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Nachmieter geben könnte.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.150,00 DM

 

Unterschriften

Eggeling, Ottermann, Grave-Herkenrath

 

Fundstellen

Haufe-Index 1261415

WuM 1998, 154

IPuR 1998, 53

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