Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.11.1990; Aktenzeichen 2/20 0 63/90) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.11.1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main – 2/20 0 63/90 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten deutschen Kreditinstituts oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 126.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 23.10.1987 einen „Mietvertrag”, wonach die Klägerin Räume zum Betrieb einer Schankwirtschaft, sowie im I. und II. Geschoß des Anwesens Räume zu Wohnzwecken übernahm. Als Abstands Zahlung für Inventar, das in das Eigentum der Klägerin übergehen sollte, waren 50.000,– DM vereinbart. Der Vertrag enthält in § 8 außerdem folgende Vereinbarung:
„Wenn der Mieter aus dem Vertrag vorzeitig auszuscheiden wünscht, kann er dem Vermieter einen Nachmieter benennen, der bereit ist, in diesen Vertrag zu gleichen Konditionen einzutreten.
…
Der Vermieter ist grundsätzlich bereit, den ihm benannten Nachmieter als Vertragspartner anzuerkennen, wenn seinerseits keine Bedenken gegen die Seriosität oder Bonität des Nachmieters bestehen. Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mieters aus dem Mietvertrag tritt der benannte Nachmieter in den laufenden Vertrag anstelle des bisherigen Mieters ein und übernimmt insoweit alle Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters. Dieser scheidet insoweit aus dem Mietverhältnis aus.”
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 4–6 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin erklärte mit den Schreiben vom 19.10.1989 und 5.12.1989 (Bl. 7 und 8 d.A.), sie wünsche aus dem Vertrag vorzeitig zum 31.12.1989 auszuscheiden und benenne als Nachmieter ihren Sohn. Die Beklagten erwiderten daraufhin mit Schreiben vom 7.12.1989 (Bl. 9 d.A.),
„wir nehmen ihre Kündigung vom 19.10.1989 an. Wir sind jedoch mit dem von ihnen benannten Nachmieter nicht einverstanden, weil wir das Grundstück verkaufen wollen”.
Die Klägerin widersprach im Schreiben vom 9.12.1989 der Annahme einer Kündigung (Bl. 10 d.A.). Schließlich äußerten die Beklagten in einem Schreiben an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18.12.1989 Bedenken gegen die Bonität und Seriosität des benannten Nachmieters (vgl. Bl. 60 d.A.).
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Übertragung des Mietvertrages auf ihren Sohn, dessen Bonität und Seriosität nach ihrer Behauptung nicht anzuzweifeln sei, zumal er mit seiner Ehefrau über ein Hausgrundstück im Werte von 250.000,– DM sowie Bargeld in Höhe von 15.000,– DM verfüge.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin sowie … am Main, eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, daß der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom 23.10.1987 über das Anwesen … zu den bisherigen Bedingungen von der Klägerin als bisherige Mieterin auf … als neuen Mieter übertragen wird,
- die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung von Zwangsgeld bis 50.000,– DM oder von Zwangshaft für den Fall der Nichtbefolgung (§ 888 ZPO), mit der Klägerin sowie … in schriftlicher Form eine Vereinbarung des Inhalts zu beurkunden, daß das in Ziffer 1 genannte Mietverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen auf … als neuen Mieter übertragen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben außerdem Widerklage erhoben und beantragt,
festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 31.12. geendet hat sowie hilfsweise festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch Kündigung zum 31.7.1990 beendet wurde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Vorbringens ausgeführt, bereits bei Bestehen von Bedenken gegen die Bonität und Seriosität des von der Klägerin benannten Nachmieters sei seine Ablehnung möglich. Dies sei im Schreiben vom 18.12.1989 geschehen. Die Klägerin habe diese Bedenken beispielsweise durch einen Nachweis über die Vermögensverhältnisse nicht ausgeräumt. Schon bei Abschluß des Vertrages vom 23.10.1987 hätten massive Zweifel an der Bonität des Nachmieters bestanden, so daß ausdrücklich der Vertrag nicht mit dem Sohn der Klägerin, sondern mit dieser selbst abgeschlossen worden sei. Von einer ernst zunehmenden Benennung eines Nachmieters im Schreiben vom 19.10.1989 könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Klägerin dies bekannt gewesen sei. Belege über eine etwa verbesserte Vermögenssituation seien um so mehr erforderlich gewesen, als weitere Zweifel an der Seriosität aufgekommen seien. So habe der Sohn der Klägerin die von ihm übernommene Verpflichtung...