Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7 020,21 € (13 730,33 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (2.7.2001) zu zahlen.

  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 der Aufwendungen zu ersetzen, die ... gem. § 1 Landesblindengeldgesetz ab dem 1.5.2001 wegen des Verkehrsunfalles vom 28.2.1996 gewährt.

  • Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/9 und die Beklagte zu 4/9.

  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger zahlt seit November 1996 Blindengeld für Frau .... Die Beklagte ist Haftpflichtsversicherer für einen PKW Opel Omega, der dem Zeugen ... gehört. Am 28.2.1996 wurde Frau ... durch den vom Zeugen ... gelenkten PKW Opel Omega verletzt, als sie auf nur einseitig durch Laternen ausgeleuchteter Straße einem verletzten Hund helfen wollte. Unter anderem erblindete sie durch diesen Unfall. Das Strafverfahren gegen den Zeugen ... wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 1 000,00 DM sowie Tragung der Kosten der Nebenklage und Tragung der Kosten zweier Gutachten eingestellt. Laut Gutachten der 22.3.1996 (Bl. 52 d.A. 14 Js 660/96 - StA Bielefeld) fuhr der vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50,18 km/h; sein Reaktionspunkt lag 16,79 Meter vor der Kollisionsstelle. Laut einem lichttechnischen Gutachten der vom 25.11.1996 (Bl. 161d). Ermittlungsakte musste der die auf seiner Fahrbahn, die nicht durch Laternen beleuchtet war, befindlichen Fußgänger, darunter Frau ... selbst bei ungünstigsten Lichtverhältnisses bereits 25 Meter vorher sehen. Er hätte die Kollision nach diesem Gutachten bei einer Geschwindigkeit von 44 km/h vermeiden können. Die Stelle, an der kurz zuvor der Hund angefahren und verletzt worden war, war nicht abgesichert. Mehrere Fußgänger, darunter die Zeugin ..., hielten sich dort minutenlang auf. Frau ... war mit einem hellen Sweatshirt und einer dunklen Hose bekleidet. Wegen ihrer im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem PKW Opel Omega gebückten Haltung war für den Zeugen ... nur die Hose sichtbar. Eines der nach dem Unfall mit dem Hund im Gegenverkehr haltenden Fahrzeuge hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet.

Der Kläger gewährte Frau ... Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Er wandte hierfür in der Zeit vom 1.11.1996 bis zum 30.4.2001 insgesamt 41 191,00 DM auf. Mit Stand vom 30.4.2001 war ein monatliches Blindengeld von 645 DM zu zahlen. Mit der Klage verlangt der Kläger die Erstattung von 75 % der ihm entstandenen Aufwendungen (75 % von 41 191 DM = 30 893,25 DM).

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30 893,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  • 2.

    Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 75 % der Aufwendungen zu ersetzen, die er der Frau ..., geb. ..., § 1 Landesblindengeldgesetz ab dem 1.5.2001 gewährt.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Höhe der unfallbedingten Mehraufwendungen der Frau ... dem Betrag entspricht, den der Kläger nach dem Landesblindengeldgesetz zahlt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 1/3 des von ihm in der Vergangenheit bis zum 30.4.2001 für Frau ... gezahlten Blindengeldes sowie auf Ersatz auch 1/3 der ab dem 1.5.2001 anfallenden Zahlungen gem. §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 3 PflichtversG, § 4 Landesblindengesetz, § 116 SGB X.

Der Unfall war für den Versicherungsnehmer der Beklagten, den Zeugen ... abwendbar. Dieser fuhr nicht mit einer den Sichtverhältnissen und den Umständen angemessenen Geschwindigkeiten. Erlaubt waren generell maximal 50 km/h. Wegen des haltenden Gegenverkehrs und der von einem Fahrzeug eingeschalteten Warnblinkanlage hatte er alle Veranlassung, seine Geschwindigkeit zu drosseln. Dies gilt umso mehr, als er durch das Gegenlicht geblendet wurde und die rechte Seite der Strasse nicht ausgeleuchtet war. Er hatte nur 30 km/h, allenfalls 40 km/h, fahren dürfen, fuhr aber mindestens 50,18 km/h. Jedenfalls bei 44 km/h hätte er den Unfall vermeiden können.

Jedoch trifft die Geschädigte Frau ... ein Mitverschulden von 2/3. Sie hätte die Unfallstelle wegen der einseitigen Dunkelheit - die sie als Anwohnerin kannte - und wegen des blendenden Gegenverkehrs - den sie bemerken musste - absichern oder absichern lassen müssen, was angesichts des längeren Zeitablaufs zwischen dem ersten Unfall mit dem Hund und dem zweiten Unfall zwischen dem Zeugen ... und der Frau ... sowie angesichts der Anwesenheit zahlreicher weiterer Personen auch möglich war. Zudem war es zur Bergung des verletzten Hundes nicht erforderlich, diesen mehrere Minuten lang aus nächster Nähe zu betrachten.

Der Schaden der Frau ... besteht in ihrem unfallbedingten Mehraufwand wegen ihrer Blindheit. Dieser Schaden ist mit den Zahlungen nach dem Land...

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