Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs der Marke Hyundai, amtliches Kennzeichen ######, das über die C-Bank GmbH finanziert wird und dieser sicherungsübereignet ist.
Der Beklagte zu 1.) war Halter des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Renault Twingo, amtliches Kennzeichen ######1.
Der Kläger behauptet, er und sein Schwiegersohn, der Zeuge L, seien am 06.01.2010 auf der linken Fahrspur des Zubringers von der BAB 57 - Ausfahrt A - in Fahrtrichtung A unterwegs gewesen. Während es in der Klageschrift heißt, der Beklagte zu 1.) habe das klägerisches Fahrzeug etwa 300 m vor der Ausfahrt Volkhoven rechts überholt (vgl. Klageschrift, Bl. 2 GA), behauptet der Kläger nunmehr, es sei zwischen seinem Sohn, dem Herrn E, und dem Prozessbevollmächtigten zu einem Missverständnis gekommen, da der Zeuge L mit dem Fahrzeug des Klägers den Beklagten zu 1.) habe überholen wollen. Obwohl das Fahrzeug des Klägers den Beklagten zu 1.) noch nicht vollständig passiert gehabt habe, sei dieser auf die linke Fahrspur rübergezogen, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 GA). Hierbei sei es dann zur Kollision gekommen, die der Zeuge L nicht habe vermeiden können. Infolge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) habe der Zeuge L das Fahrzeug des Klägers nach links in die Leitplanke gelenkt.
Aufgrund des Unfallgeschehens seien dem Kläger netto Reparaturkosten in Höhe von 9.018,07 €, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 740,00 € (vgl. Anlage K 3, Bl. 7 ff. GA), Sachverständigenkosten in Höhe von 935,58 € (vgl. Anlage K 4, Bl. 26 GA), ein Nutzungsausfall in Höhe von 649,00 € sowie die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € entstanden.
Die beklagtenseits behaupteten Indizientatsachen seien nicht geeignet, ein fingiertes Unfallgeschehen zu begründen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Replik vom 08.09.2011 (Bl. 85 ff. GA) verwiesen.
Die Beklagte zu 2.) ist mit Schriftsatz vom 06.06.2011 dem Beklagten zu 1.) als Streithelferin beigetreten (Bl. 34 GA).
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.
zugunsten des Klägers auf das bei der C-Bank GmbH, O-Straße, ## Stuttgart, geführte Konto Nr. #### (BLZ #####) 9.758,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2010 zu zahlen;
2.
an ihn 1.609,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
ihn von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € freizustellen.
Die Beklagte zu 2.) beantragt auch als Streithelferin für den Beklagten zu 1.),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) bestreitet, dass es am 06.01.2010 auf dem Zubringer der A 57 Ausfahrt Köln-A zu einem Unfall zwischen dem Anspruchstellerfahrzeug Hyundai, amtliches Kennzeichen ###### und dem bei der Beklagten zu 2.) versicherten Fahrzeug Renault Twingo, amtliches Kennzeichen ######1, gekommen sei. Die Unfallschilderungen der Beteiligten seien widersprüchlich und unplausibel.
Selbst wenn es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sein sollte, sei das Unfallgeschehen zu betrügerischen Zwecken inszeniert worden. Hierfür spreche bereits der dürftige und beliebige Vortrag zum angeblichen Unfallhergang. Auch die behauptete Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungslage sei ein Indiz für einen fingierten Verkehrsunfall. Hierfür spreche auch die späte Uhrzeit und der abgelegene Ort des Unfalls. Der Beklagte zu 1.) habe seine Alleinschuld noch am Unfallort eingestanden. Weiterhin sei die Fahrzeugkombination bestehend aus einem nicht mehr ganz neuen Hyundai Santa Fe mit gehobener Ausstattung und einem alten Renault Twingo, der bereits 5 Vorhalter gehabt habe und zum Unfallzeitpunkt bereits 11 Jahre alt gewesen sei, typisch für fingierte Verkehrsunfälle. Der Beklagte zu 1.) haben den Renault Twingo auch erst am 03.11.2009 auf sich zugelassen und bereits am 19.02.2010 wieder abgemeldet. Die Schadensberechnung des Klägers auf Gutachterbasis sei als klassisches Indiz für einen Manipulationsversuch anerkannt. Schließlich sei der Kläger bereits früher bei manipulierten Verkehrsunfällen in Erscheinung getreten (vgl. AG Neuss, Urteil vom 11.04.2003, 75/30 C 3643/02, Anlage B 5 ff., Bl. 69 ff. GA).
Die Schadenshöhe wird im Einzelnen bestritten.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2011 (Bl. 89 f. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1.) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 (Bl. 132 ff. GA) wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kl...