Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 23.06.2010; Aktenzeichen 17 O 164/09)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 23.06.2010 -17 O 164/09- wird aufrechterhalten

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht nach Frau C2 auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. wegen der fehlerhaften Konstruktion von Balkongeländern bei dem Bauvorhaben "Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, G-Straße in 51427 Bergisch Gladbach" in Anspruch.

Frau C2 beauftragte die Beklagte mit Architektenvertrag vom 21.6./13.8.2001 im Rahmen des vorgenannten Bauvorhabens mit der Erbringung von Architektenleistungen. Der Beklagten war gemäß § 2.1.1 die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI übertragen. Aufgrund des Architektenvertrages oblag der Beklagten insofern auch die Planung und Bauaufsicht bezüglich der Schlosserarbeiten, mithin auch der Herstellung der Balkongeländer. Ausweislich § 7.5 des Architektenvertrages verjähren vertragliche Ansprüche des Bauherren nach fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme der Leistungen der Beklagten. § 7.6 des Architektenvertrages lautet: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht".

Das Bauvorhaben wurde in der Folgezeit ausgeführt; die Leistungen der Beklagten gemäß Abnahme- und Übergabe-Protokoll vom 1.8.2003 an diesem Tage abgenommen.

Mitte des Jahres 2006 stellte sich heraus, dass die Konstruktion der Balkongeländer nicht standsicher ist und verstärkt bzw. ausgetauscht werden muss. Die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf 13.232,80 €.

Mit Schreiben vom 18.7.2006 übersandte der von der Bauherrin mittlerweile mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragte Architekt D der Beklagten ein Schreiben des Tragwerkplaners L vom 17.7.2006, in dem die fehlende Standsicherheit dargestellt wurde. Hierzu bat der Architekt D die Beklagte um Stellungnahme und entsprechende Benachrichtigung an die für die Ausführung verantwortliche Firma sowie um die Unterbreitung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung. Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf Blatt 82 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Schreiben vom 27.7.2006 übersandte die Beklagte Herrn D ihre Schreiben an die ausführende Firma vom 18.7 und 27.7.2006 zur Kenntnis. Mit weiterem Schreiben vom 28.8.2006 teilte die Beklagte Herrn D mit, dass sie die Absturzsicherungen an den Balkonen von mehreren Statikern prüfen lasse. Mit Schreiben vom 14.10.2006 forderte Herr D die Beklagte auf, den an dem Bauvorhaben entstandenen Schaden im Bereich der nicht standsicheren Balkonumwehrungen ihrer Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Unter dem 1.2.2007 übersandte Herr D der Beklagten zwei Angebote mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Vorlage bei der Haftpflichtversicherung. Auch hierauf erfolgte keine weitere Reaktion der Beklagten gegenüber der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten. Mit Schreiben vom 5.11.2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten alsdann den Entwurf einer Klageschrift, in dem die hier streitgegenständlichen Mängel Gegenstand waren. Daraufhin wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.1.2008 in der Angelegenheit Stellung nehmen werde. Nachdem dies nicht erfolgte, brachte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vorgang mit Schreiben vom 12.2 2008 in Erinnerung. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten oder ihres Bevollmächtigten. Die vorliegende Klage ging am 29.5.2009 bei Gericht ein.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf Schadensersatz; Verjährung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.232,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.6.2010 ist gegen die nicht erschienene Klägerin Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen das ihr am 30.6.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit bei Gericht am 14.7.2010 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

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