Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 68 C 353/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03.07.2007 – 68 C 353/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3 137,33 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Begründung: Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zwar zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Bereicherungsanspruch des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 3 137,33 EUR nebst Zinsen aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, 5 StGB. Der Beklagte hat das vom Konto des Klägers aufgrund eines Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB auf sein Konto überwiesene Geld (1.) leichtfertig an eine unbekannte Person in Russland transferiert und sich damit der Geldwäsche schuldig gemacht (2.). Dadurch hat er ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 S. 1 BGB verletzt (3.) und bei dem Kläger einen Vermögensschaden verursacht (4.). Ein Mitverschulden fällt dem Kläger nicht zu Last (5.).
1. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, Opfer eines Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB geworden zu sein. Nach seinem Vortrag haben unbekannte Täter sich seine Kontodaten nebst PIN und TAN beschafft, indem sie diese Daten entweder auf seinem Heimcomputer oder dem Zentralrechner seiner Bank ausspioniert haben, und diese unbefugt benutzt, um die streitgegenständliche Überweisung zu veranlassen. Dieser Vortrag ist als unstreitig zu behandeln.
Der Beklagte bestreitet lediglich mit Nichtwissen, dass die Überweisung ohne Wissen und Wollen des Klägers erfolgt sei. Dies reicht nicht aus: Schon der Umstand, dass das Konto des Beklagte unstreitig von einem oder mehreren unbekannten Tätern vermutlich osteuropäischer Herkunft zum Transfer von Geldern verwendet worden ist und es sich unstreitig in den beiden weiteren Fällen um Geld von Kontoinhabern handelt, die Opfer von Betrügern geworden sind, spricht dafür, dass auch in vorliegendem Fall die Überweisung des Klägers nicht durch diesen selbst, sondern durch kriminelle Dritte veranlasst worden ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Kläger Geld an den Beklagten hätte überweisen bzw. eine Überweisung durch Dritte bewusst hätte zulassen sollen. Angesichts dessen wäre von dem Beklagten jedenfalls ein substanziiertes Bestreiten des Klägervortrags zu fordern, worauf die Kammer den Beklagten auch mit der Terminierung hingewiesen hat. Hieran fehlt es.
Durch die Überweisung auf das Konto des Beklagten ist das Vermögen des Klägers geschädigt worden. Auf die noch zu erörternde Frage eines ersatzfähigen Schadens im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB kommt es insoweit nicht an, weil es für das Vorliegen eines Vermögensschadens im strafrechtlichen Sinne auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt und auch eine konkrete Vermögensgefährdung ausreicht. Eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Klägers ist durch die Überweisung aber in jedem Fall eingetreten, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm gegebenenfalls auch ein Anspruch gegen seine Bank auf Gutschrift des Betrages zusteht.
An dem vorsätzlichen Handeln der Täter, ihrer Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, und an der Rechtswidrigkeit des Computerbetrugs bestehen keine Zweifel.
2. Indem der Beklagte das Geld per Western Union an eine Person in Russland, die ihm gegenüber den Namen M. verwendete (im Folgenden „M” genannt), weitergeleitet hat, hat er sich einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1, 5 StGB schuldig gemacht.
a) Der Beklagte hat Geld, das aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB stammt – nämlich dem Computerbetrug zum Nachteil des Klägers – einem Dritten verschafft. Dass der oder die Täter gewerblich handelten, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass das Konto des Beklagten für insgesamt drei entsprechende Weiterleitungen missbraucht wurde und die Täter – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – noch weitere Überweisungen angekündigt hatten.
b) An der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bestehen keine Zweifel.
c) Der Beklagte hat auch leichtfertig nicht erkannt, dass das Geld aus einem Computerbetrug stammt.
aa) Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, vergleichbar der zivilrechtlichen groben Fahrlässigkeit, wobei im Strafrecht auch die persönlichen Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigten sind. Sie kommt in Betracht, wenn der Täter grob unachtsam nicht erkennt, dass er den objektiven Tatbestand verwirklicht oder sich rücksichtslos über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli...