Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das Erfordernis, in der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung die einzelnen Rechtspositionen mitzuteilen, gilt auch, wenn es sich lediglich um eine einzige Modernisierungsmaßnahme gehandelt hat.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Für eine wirksame Mieterhöhung wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen fehlt es vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum an einer hinlänglichen Berechnung i.S. des § 3 MHG. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 MHG ist die Mieterhöhungserklärung des Vermieters nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 MHG erläutert wird. Für eine Berechnung i.S. dieser Vorschrift genügt grundsätzlich nicht, wenn lediglich ein Endbetrag angegeben wird. Die einzelnen Rechnungspositionen sind mitzuteilen (so LG Köln WM 1987, 273f.) Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Erfordernis, daß auch die einzelnen Rechnungspositionen mitgeteilt werden müssen, gilt auch dann, wenn es sich lediglich um eine einzige Modernisierungsmaßnahme, hier: die Anbringung von Isolierverglasung, handelt. Denn bereits aufgrund der vom Vermieter mitzuteilenden Berechnung - und nicht erst aufgrund Einsichtnahme in die Belege - soll sich der Mieter schlüssig darüber werden, ob das Verlangen des Vermieters bei überschlägiger Überprüfung nicht zu beanstanden ist. Die Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 MHG bezweckt, Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über die Berechtigung zu Mieterhöhungen aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen nach Möglichkeit durch eine Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter zur "Berechnung" der angefallenen Kosten zu vermeiden. Es wäre für den Kläger auch ohne weiteres zumutbar gewesen, die Angaben aus der "Zweitschrift" der Rechnung der Fa. W. v. 27.8.1985 der Beklagten mitzuteilen. Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als in dem Objekt des Klägers in zahlreichen Wohnungen Isolierverglasung angebracht wurde. Von daher konnte bei der bloßen Mitteilung einer nicht näher aufgeschlüsselten Endsumme für die Beklagte die Frage aufkommen, ob nicht möglicherweise die in dem Haus des Klägers angefallenen Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem ihr nicht näher bekannten Schlüssel umgelegt werden sollten.
Fundstellen