Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
in Bezug auf das Produkt "M Butter rahmig-frisch" mit einem Test der Stiftung Warentest und/oder einem Test von Öko-TEST zu werben, ohne lesbar die Fundstelle des Test anzugeben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Darstellung)
2.
an die Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der Kosten und des Tenors zu Ziffer I.2. beträgt die Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. EUR 15.400,00.
Tatbestand
Der Kläger ist als Verein zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs anerkannt, die Beklagte betreibt die Supermarktkette Z. Die Beklagte verteilte in der 4. Kalenderwoche 2011 den ausschnittsweise im Tenor abgebildeten Werbeprospekt, in dem sie u.a. Butter der Marke M mit einer Produktabbildung bewarb. Auf dem abgebildeten Produkt war das Siegel der Stiftung Ökotest sowie der Stiftung Warentest aufgedruckt, ohne dass in der Werbung die jeweilige Testfundstelle lesbar war. Auch war nicht angegeben, welches Mindesthaltbarkeitsdatum die jeweils getestete Charge hatte. Der entsprechende Test der Stiftung Warentest war im Heft 10/2008, derjenige der Stiftung Öko-TEST im Heft #### veröffentlicht worden.
Mit Schreiben vom 07.12.2006 mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, die Nichtangabe von Fundstelle der Tests und Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge verstoße gegen § 3, 5, 5 a UWG.
Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung mit der Produktabbildung enthalte dem Verbraucher für ihn wesentliche Informationen vor, wenn nicht gleichzeitig die Testfundstelle und das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge angegeben würden. Nur durch letztere Angabe erfahre der Verbraucher, dass es sich bei dem Testergebnis lediglich um eine Momentaufnahme handele, was dem Verbraucher gerade bei Naturprodukten, die Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und daher Qualitätsschwankungen unterlägen, bewusst gemacht werden müsse.
Mit der der Beklagten am 06.05.2011 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend in Bezug auf das Produkt "M Butter rahmig-frisch" wiedergegeben mit einem Test der Stiftung Warentest und/oder einem Test von Öko-TEST zu werben, ohne lesbar
II.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, bei dem streitgegenständlichen Prospekt handele es sich um reine Aufmerksamkeitswerbung, bezüglich welcher geringere Informationspflichten des Werbenden bestünden. Die ergangene Rechtsprechung des BGH sei auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil in diesem nicht gesondert auf das Testergebnis hingewiesen werde, sondern nur die Verpackung abgebildet sei, auf die das Testsiegel von vornherein aufgedruckt sei. Im Übrigen handele es sich weder bei der Angabe der Testfundstelle noch des Mindesthaltbarkeitsdatums der Charge um wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a UWG.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Hinsichtlich der Abbildung des Produkts mit den Siegeln der Stiftungen Ökotest und Warentest im Werbeprospekt der Beklagten ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegeben, weil auf der Abbildung zwar deutlich erkennbar ist, dass das Produkt von den Stiftungen jeweils getestet wurde und auch das Testergebnis jeweils - jedenfalls bei genauem Hinsehen - lesbar, die Fundstelle aber nicht entzifferbar ist.
Grundsätzlich ist die Angabe einer Fundstelle, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, angesichts der großen Werbewirksamkeit der Werbung mit einem solchen Test eine wesentliche Information, die der von der Werbung angesprochene Verbraucher nachvollziehen können muss. Wird die Fundstelle nicht angegeben, hat der Verbraucher kaum eine Möglichkeit, den Test nachzulesen und sich über die getesteten Produkte und die einzelnen getesteten Eigenschaf...