Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietminderung bei wohnumfeldbedingten Beeinträchtigungen
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Auch bei Anmietung einer Wohnung in einem sog. sozialen Brennpunkt braucht der Mieter keine wohnumfeldbedingten Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung hinzunehmen.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Es hat zwar durchaus als anerkannt zu gelten, daß nicht jede Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit eine Mietminderung nach sich zieht. Diejenigen Einwirkungen, die nach Lage und Zuschnitt der Mietsache als üblich zu gelten haben, begründen keinen rechtserheblichen Fehler iS des BGB § 537 Abs 1. Solche Gegebenheiten sind als vertraglich vorausgesetzt zu behandeln. Grobe Belästigungen, wie zB hartnäckiger Lärm aus der Nachbarwohnung, Werfen mit Unrat, ekelerregende Verschmutzung des Balkons und die daraus folgenden Beeinträchtigungen für den Mieter sind mit den Grundregeln eines gedeihlichen und geordneten Zusammenlebens nicht zu vereinbaren und vom Mieter nicht zu dulden.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Klägerin ohne Erfolg geltend macht, die Beklagten hätten sich wegen der speziellen Gegebenheiten bei der Verwaltung und Belegung von Sozialwohnungen mit den für sich unstreitigen Beeinträchtigungen abfinden müssen und seien deshalb nicht zu einer Minderung des Mietzinses befugt gewesen. Den Erwägungen der Klägerin, wonach die Bedürfnisse einer Wohnungsversorgung auch für sozial unangepaßte Personengruppen bei der Vermietung von Wohnraum der hier in Rede stehenden Art einem Minderungsrecht entgegenstehen sollen, kann nach dem gegebenen Sachstand nicht beigetreten werden.
Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß das Rechtsinstitut der Mietminderung i.S. des § 537 BGB von Gesetzes wegen mit besonderer Geltungskraft ausgestattet ist, was sich bereits aus der Unabdingbarkeitsregelung gemäß § 537 Abs. 3 BGB verdeutlicht. Es hat zwar durchaus als anerkannt zu gelten, daß nicht jede Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit eine Mietminderung nach sich zieht. Diejenigen Einwirkungen, die nach Lage und Zuschnitt der Mietsache als üblich zu gelten haben, begründen keinen rechtserheblichen Fehler i.S. des § 537 Abs. 1 BGB. Solche Gegebenheiten sind als vertraglich vorausgesetzt zu behandeln (vgl. Palandt-Putzo, 40. Aufl., § 537 Anm. 2).
Für den gegebenen Fall kann indes mitnichten davon ausgegangen werden, daß die Beeinträchtigungen, welche die Beklagten zu erleiden hatten, vertraglich vorausgesetzt waren. Das von der benachbarten Wohnung ausgehende hartnäckige Lärmen, das Werfen von Unrat, die ekelerregende Verschmutzung des Balkons und die daraus folgenden Belästigungen für die Beklagten entziehen sich jeder Beurteilung als üblicherweise hinnehmbare Einwirkungen. Die unstreitig fortwährenden Vorkommnisse waren mit den Grundregeln eines gedeihlichen und geordneten Zusammenlebens nicht zu vereinbaren und von den Beklagten nicht zu dulden. Die Beklagten haben sich durch die Anmietung der Wohnung auch nicht des Anspruches begeben, in geordneten Verhältnissen leben zu können. Selbst wenn es sich bei dem betreffenden Mietobjekt um einen sozialen Brennpunkt gehandelt haben sollte (wofür kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich ist), wären die Beklagten nicht gehalten gewesen, grobe Belästigungen der hier in Rede stehenden Art hinzunehmen. Der durchaus erhebliche Mietzins, der sich zuletzt auf 490,50 DM belief, legt überdies keine Überlegungen dahingehend nahe, daß sich die Beklagten von vornherein mit einem so geringen Standard begnügen mußten, daß ihnen die Berufung auf hinnehmbare Wohnbedingungen gleichsam versagt geblieben wäre. Auch die Klägerin hat sich im übrigen veranlaßt gesehen, wegen der groben Verfehlungen der Mitmieterin auf deren Auszug hinzuwirken. Daß dies sodann inkonsequent betrieben wurde, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Fundstellen