Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen. Gemäß Versicherungsschein vom1.7.2005 (K 1 im Anlagenheft) bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung, auf die der Kläger zunächst monatliche Beiträge von 150,- € zahlte, die sich in den Folgejahren dynamisch erhöhten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.2008 (K 2 im Anlagenheft) erklärte der Kläger "den Widerspruch gemäß § 5a VVG / den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung" und bat um Auszahlung der ihm zustehenden Gelder. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.5.2008 (K 3 im Anlagenheft), dass die Kündigung der Versicherung zum 1.6.2008 wirksam werde und sich eine Rückvergütung von1.798,53 € errechne; diese wurde dem Kläger ausgezahlt.
Der Kläger behauptet, es seien Beiträge von insgesamt 6.913,76 € gezahlt worden. Er ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil ihm die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlangen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 3 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Der Vertrag sei daher rückabzuwickeln, wobei ihm nicht nur die geleisteten Beiträge, sondern auch Nutzungen zustünden; der im Klageantrag zu 2. genannte Betrag entspreche den bei ordnungsgemäßer Nutzung erzielten Zinsen und Berücksichtigung von Zinseszinsen.
Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Vorlage einer Berechnung und Auszahlung des nach den Grundsätzen des BGH errechneten tatsächlichen Rückkaufswertes ohne Vornahme der Zillmerung der Abschlusskosten, weil die von der Beklagten verwendeten Vertragsbedingungen (K 4 im Anlagenheft) im Hinblick auf die Abzüge von Storno-/Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam seien; aus ihnen ergäbe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche Abzüge bei einer vorzeitigen Kündigung auf den Versicherungsnehmer zukommen.
Mit Schriftsatz vom 4.12.2009 stützt er seine Klage weiter auf die Ansicht, dass ein Widerrufsrrecht gemäß §§ 495, 355 BGB bestehe, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei.
Mit Schriftsatz vom 19.4.2010 stützt er den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der "Kick-Back-Rechtsprechung" des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe.
Der Kläger beantragt mit der zunächst beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhobenen Klage die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn 5.115,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.5.2008 zu zahlen,
2.
an ihn Zinsen in Höhe von 1.069,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.5.2008 zu zahlen,
3.
hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf des Lebensversicherungsvertrages des Kläger nicht gem. § 5a VVG a.F. wirksam ist
a.
die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage einer nachvollziehbaren und prüfbaren Aufstellung Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes der Lebensversicherung, insbesondere unter Berücksichtigung der für die Durchführung des Lebensversicherungsvertrages aufgewendeten Abschluss- und Stornokosten,
b.
die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Rückkaufswert unter Abzug bereits gezahlter 1.798,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2008 an ihn zu bezahlen,
c.
die Beklagte zu verurteilen darüber Auskunft zu erteilen, ob und wenn ja, in welcher Höhe von Seiten der Kapitalanlagegesellschaft J GmbH hinsichtlich der Dachfonds K Classic OP und J Opportunity OP Bestandsprovisionen und/oder Verwaltungsgebühren an die Beklagte gezahlt werden.
4.
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sei behauptet, Beiträge seien lediglich in Höhe von insgesamt 6.909,16 € geza...