Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 06.10.2006; Aktenzeichen 201 C 194/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 201 C 194/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Maßgebend sind die Vereinbarungen in Form eines Nutzungsvertrages vom 27.4.1971 über eine Genossenschaftswohnung im Hause … 9 in Köln. Die Grundmiete beträgt seit dem 1.6.2003 341,95 EUR und seit dem 1.11.2004 376,20 EUR.
Die Beklagte hat im Herbst 2005 Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, deretwegen die Klägerin die Miete gemindert hat. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass der Modernisierungsmaßnahmen absehe, aber Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen müssten. Die Klägerin bestand auf ihrem Recht der Minderung.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2006 begehrte die Beklagte von der Klägerin Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete auf 410,34 EUR. Mit Schreiben vom 25.3.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Mieterhöhungsverlangen bis zum 20.4.2006 zurückzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass Mieterhöhungsverlangen der Beklagten, bei denen die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern der Beklagten (Genossen) ohne Rechtsgrund schlechter gestellt wird, unwirksam sind und die
Beklagte hieraus keine Rechte ableiten kann. Insbesondere ist das Mieterhöhungsverlangen der Beklagten vom 9.3.2006 unwirksam und
Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zustimmung zu
Dieser Mieterhöhung besteht daher nicht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
ferner die Beklagte im Wege der Widerklage zu verurteilen, einer Erhöhung der von ihr für die Wohnung im 4. OG des Hauses … 9, … Köln, zu zahlenden Grundmiete auf 410,34 EUR ab 1.6.2006 zuzustimmen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig angesehen und zur Begründung ausgeführt, die begehrte Feststellung, dass eine Mieterhöhung der Beklagten, welche die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern der Genossenschaft schlechter stelle, sei unzulässig, da das Begehren auf die Feststellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gerichtet sei, ohne dass dem ein konkretes Rechtsverhältnis zu Grunde liege. Wenn im übrigen die überwiegende Anzahl der Genossen trotz Vorliegens von Minderungsgründen auf eine Mietminderung verzichte, könne es der Genossenschaft nicht verwehrt sein, die Beträge die sie von den mindernden Genossen weniger erhalten habe, durch Mieterhöhungen ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot wieder zurückzufordern. Die Widerklage sei nach § 558 BGB begründet, wonach der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen könne; die Klägerin habe nicht bestritten, dass die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreite.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhält.
Die Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des am 6.10.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln die Widerklage der Beklagten abzuweisen und der Klage stattzugeben unter der Maßgabe, dass der Antrag wie folgt auszulegen war: „Der Beklagten wird aufgegeben, es in Zukunft zu unterlassen, individuelle Sanktionen mittels Mieterhöhungen von der Klägerin zu verlangen, weil diese zuvor ihre gesetzlichen Mieterrechte wahrgenommen hat, zum Beispiel in Form von berechtigten Mietminderungen oder Beanstandungen von Jahresabrechnungen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Namentlich beruht es weder auf Rechtsfehlern noch lassen die zu Grund zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu, § 513 ZPO.
Im Hinblick auf die Feststellungsklage teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO nicht gegeben sind. Nach der vorbezeichneten Vorschrift kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eine Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Keine Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liege...