Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 50% auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft auf der dritten Stufe einer Stufenklage um Anpassung der vertraglichen Vergütung und Zahlung des sich hieraus ergebenden angepassten Betrages gemäß § 36 a.F. UrhG bzw. § 32a UrhG in Hinblick auf von der Beklagten verlegte Bücher, die jedenfalls teilweise von den Klägern geschaffen und von der Beklagten pauschal vergütet wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist ein Verlag, der insbesondere Kunst- und Designbücher verlegt. Die von ihr verlegten Bücher vertreibt die Beklagte nicht selbst an den Handel oder den Endverbraucher sondern national und international über eigenständige Tochterfirmen oder unabhängige Vertriebspartner, die die Bücher in der gewünschten Druckauflage und Sprache bei der Beklagten bestellen und sodann auf eigenes Risiko verkaufen.
Die Kläger, ein Ehepaar aus Großbritannien, arbeiten seit dem Jahr 1992 mit der Beklagten zusammen. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien wurden zwischen den Parteien zahlreiche Verträge über die Erstellung verschiedener Buchtitel aus dem Bereich Design durch die Kläger abgeschlossen. Die Kläger erstellten sodann die Manuskripte - wobei der Umfang der Leistungen der Kläger zwischen den Parteien streitig ist - und räumten der Beklagten jeweils gegen die Zahlung einer pauschalen Vergütung alle Nutzungsrechte an den jeweiligen Büchern ein.
Streitgegenständlich sind im Einzelnen die folgenden Werke:
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im November/Dezember 1992 einen Verlagsvertrag über den Titel "Modern Chairs". Inhalt dieses Vertrages war, dass die Kläger ein Manuskript zu dem aus dem Titel ersichtlichen Thema abliefern sollten. Das Manuskript sollte einen Umfang von ca. 80 Seiten zu je ca. 1.800 Zeichen haben. Es sollte eine Einleitung von ca. 20 Seiten verfasst werden. Auch sollte ein Anhang mit 100 Biografien von Designern erstellt und ca. 120 verschiedene Stühle zum Gegenstand des Titels gemacht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag Bezug genommen. Nach Erledigung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Kläger räumten diese der Beklagten vereinbarungsgemäß die Verlagsrechte umfassend ein. Die Beklagte gab das Buch sodann erstmals im Jahr 1993 als sog. "große Ausgabe" heraus. Im Jahr 2002/2003 erschien der Titel als Taschenbuch. Die Beklagte verlegte das Buch dabei in den Sprachen Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch. Die Gesamtauflage des Buches betrug von 1999-2011 mindestens 28.137 Stück. Die Kläger erhielten von der Beklagten für ihre Leistungen die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 12.000,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 18.150,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten), im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 13.920,00.
Am 06.02.1994 schlossen die Parteien einen Verlagsvertrag über das von den Klägern zu erstellende Buch "Charles Rennie Mackintosh". Das von den Klägern zu erstellende Manuskript sollte einen Umfang von 40-45 Seiten zu je ca. 1.800 Zeichen haben. Zusätzlich sollten die Kläger eine Einleitung von ca. 20 Seiten verfassen. Gegenstand des Buches sollten 4 Biografien sowie Bildunterschriften im Umfang von ca. 15-20 Manuskriptseiten sein. Auf den als Anlage K3 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Nach Erledigung der vertraglich geschuldeten Leistungen räumten die Kläger der Beklagten die umfassenden Verlagsrechte ein. Der Titel wurde im Jahr 1995 als Erstaufgabe von der Beklagten herausgegeben, im Jahr 1997 als Softback und im Jahr 2004 als Taschenbuch. Die Gesamtauflage des Buches betrug von 1999-2011 mindestens 21.747 Stück. Die Kläger erhielten von der Beklagten für ihre Leistungen die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 9.000,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 11.100,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten), im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 10.170,00.
Mit Vertrag vom 10./17.04.1996 verpflichteten sich die Kläger als "Autoren" gegenüber der Beklagten, das Buch "1000 Chairs" zu entwerfen. Die Kläger lieferten hierfür - wie vertraglich vereinbart - 40-45 Manuskriptseiten ab, die zu ca. 15 Seiten aus einem Einführungsteil bestanden. Auch verfassten sie ca. 1000 Bildunterschriften und wählten die in dem Buch enthaltenen Bilder aus. Die Kläger waren dabei verpflichtet, Bilder zu einem Preis von nicht mehr als 17.500,00 £ einzukaufen. Auf den als Anlage K4 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Die Beklagte gab das Buch im Jahr 1997 als Erstausgabe, im Jahr 2001 als Taschenbuch und im Jahr 2005 als Jubiläumsausgabe heraus. Die Ladenverkaufspreise in Deutschland betrugen dabei 19,99 € für die Erstausgabe, 6,99 € für das Taschenbuch und 9,99 € für die Jubiläumsausgabe....