Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.05.2014; Aktenzeichen 3 O 3696/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 28.05.2014, Az.: 3 O 3696/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer III. des angefochtenen Urteils abgeändert wird wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.507,55 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.05.2013 zu bezahlen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.088,57 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 63.151,69 EUR und auf die Anschlussberufung der Klägerin 8.936,88 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin macht als Übersetzerin englischsprachiger Kinderbücher urheberrechtliche Vertragsanpassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend, die sich auf zwischen den Parteien in der Zeit von 1999 bis 2005 geschlossene Übersetzungsverträge für verschiedene Bücher des Autors R. L. S. (15 Titel) beziehen. Vereinbart war jeweils ein Pauschalhonorar (Normseitenhonorar).
Die Klägerin behauptet, dass es sich um anspruchsvolle Übersetzungen gehandelt habe und ist der Auffassung, dass ihr nach §§ 32, 32a UrhG, 36 UrhG a.F. eine zusätzliche Vergütung bei gebundenen Büchern in Höhe von 1 % sowie bei Taschenbüchern in Höhe von 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises ab dem 5.000sten Exemplar zuzubilligen sei und ihr ein Anspruch auf Vertragsanpassung zustehe. Diese Ansprüche seien nicht verjährt, da ihr keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Unangemessenheit der erhaltenen Vergütung im Sinne des § 32 UrhG bzw. eines auffälligen Missverhältnisses i.S.d. § 32a UrhG vorzuwerfen sei. Im Übrigen sei ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. §§ 32a UrhG frühestens im Jahr 2006 entstanden, so dass schon deshalb eine Verjährung dieses Anspruchs vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen beider Parteien, der tatsächlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dabei hat es lediglich den Abänderungsanspruch bezüglich eines Werkes abgelehnt ("T. B. L."), statt der beantragten Umsatzbeteiligung von 1 % bzw. 0,5 % (Zahlung von 36.334,13 EUR) nur eine solche von 0,8 % bzw. 0,4 % zuerkannt, hinsichtlich der vor dem 01.06.2001 geschlossenen Verträge die Absatzzahlen für die Jahre 2000 und 2001 nicht berücksichtigt und anstelle der beantragten Zahlung von 36.334,13 EUR eine solche von insgesamt 26.182,15 EUR zugesprochen sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verneint.
Zur Begründung hat es unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2009, 1148 ff. - Talking to Addison; GRUR 2011, 328 ff. - Destructive Emotions; ZUM 2011, 408 ff. - angemessene Übersetzungsvergütung V.) ausgeführt, die Klägerin könne bei den nach dem 01.06.2001 geschlossenen Verträgen gemäß § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2. S. 2 UrhG eine Vertragsanpassung sowie zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8 % und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises betrage und jeweils ab den 5.000sten Exemplar zu zahlen sei. Die nach der Rechtsprechung des BGH für angemessen erachteten Beteiligungen seien auch auf den hier vorliegenden Jugendbuchbereich zu übertragen. Bei den vor dem 01.06.2001 geschlossen Verträgen scheide eine Vertragsänderung nach § 32 UrhG aus. Dies betreffe die in den Entscheidungsgründen unter B. I. 4. a) bis d) und m) genannten Werke (Anlagen K 2 bis K 6). In den Fällen, in denen die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen habe, sei von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen, das auch einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG rechtfertige. Dies sei bei den Titeln "T.R.G.M.G"; "D.E.T."; "W.N.F.V."; "F.G.S"; "C.M.K"; "S.W.E"; "Tb.n.d.T. L"; "Do. S.T." und "T.T.C.D.M. der Fall (B.I.4.a) bis h) und j); Anlagen K 2 bis K 5, K 8, K 10 bis K 12, K 14) der Fall. Weder die Ansprüche aus § 32 UrhG noch aus 32a UrhG seien verjährt. Der Klägerin sei eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der ihren Anspruch begründenden Umstände vor 2006 nicht nachgewiesen worden. Eine spätere Kenntnis schade aufgrund der Mitte des Jahres 2009 aufgenommenen Verhandlungen der Parteien und der dadurch begründeten Hemmung gemäß § 203 BG...