Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.003,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. 5. 2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 692,40 Euro ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 25.12.2005 auf der Bundesautobahn 4 in Richtung P4 in Höhe der Anschlussstelle C gegen 2.19 Uhr ereignete.

Die Klägerin befuhr mit dem Zeugen M als Beifahrer in einem roten Pkw Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn 4 in Richtung P4. Von hinten näherte sich der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten gemieteten BMW 320d mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Beklagte zu 1) stand dabei unter Alkoholeinfluss. Eine Blutentnahme um 3.12 Uhr ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,29 Promille. In Höhe der Anschlussstelle C kam es zur Kollision zwischen der linken Heckseite des klägerischen Fahrzeugs und der rechten Frontseite des vom Beklagten zu 1) geführten BMW, wobei der genaue Hergang streitig ist.

Die Klägerin lenkte ihr Fahrzeug anschließend auf den Seitenstreifen. Der Beklagte zu 1) entfernte sich unerlaubt vom Unfallort, wurde jedoch noch an der Anschlussstelle P2 von der Polizei gestellt. Das fahruntaugliche Fahrzeug der Klägerin wurde abgeschleppt.

Die Klägerin, die infolge des Unfalls bis zum 14.1.2006 arbeitsunfähig war, erlitt verschiedene Verletzungen. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist vermerkt: HWS, Gehirnerschütterung.

Mit der Klage macht die Klägerin verschiedene Kosten geltend, die zum Teil zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls entstanden ihr Kosten in Höhe von 1.043,34 Euro, die sich zusammensetzen aus einer Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro, Abschleppkosten in Höhe von 179,22 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 219,12 Euro und einem abzüglich des Restwertes am Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 620 Euro.

Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 10.1.2006 und 18.1.2006 forderte die Klägerin die Beklagten auf, bis zum 18.1.2006 bzw. bis zum 25.1.2006 einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.800 Euro an sie zu zahlen. Die Beklagte zu 2) zahlte am 24.2.2006 an die Klägerin einen Betrag von insgesamt 2.543,34 Euro. Davon entfallen 1.043,34 Euro auf die oben aufgeführten Kosten. Die übrigen 1.500 Euro wurden der Klägerin als Schmerzensgeld gezahlt.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21. 4. 2006 wurde gegen den Beklagten zu 1) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 Euro verhängt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr verhängt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit an der Anschlussstelle C in Schlangenlinien hinter ihr auf die Bundesautobahn 4 aufgefahren. Der Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug übersehen und sei daher in voller Fahrt aufgefahren (GA 2). Die Klägerin behauptet ferner, sie habe noch heute multiple Schmerzen im Rückenbereich, sowie an Kopf und rechtem Arm (GA 2, 4, 35). Vom 27. 12. 2005 bis zum 10. 1. 2006 habe sie einen Mietwagen benötigt, um insbesondere verschiedene Arzttermine wahrnehmen zu können (GA 35). Zudem sei ihr infolge des Unfalls ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 300 Euro entstanden, Standgebühren in Höhe von 35,96 Euro, sowie Abmelde- und Entsorgungskosten für das bei dem Unfall beschädigte Kfz in Höhe von 150 Euro.

Die Klägerin hat mit der am 31. 1. 2006 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 24.5.2006 zugestellten Klage ursprünglich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.032,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld - das mindestens jedoch den Betrag von 3.000 Euro übersteigt - nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem die Beklagte zu 2) am 24. 2. 2006 an die Klägerin einen Betrag von 2.543,34 Euro gezahlt hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23. 1. 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe der gezahlten 2.543,34 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesa...

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