Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu sämtlichen ihrer bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten durch Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, soweit diese im selbstständigen Beweisverfahren LG Köln 25 OH B./19 von den Parteien noch nicht vorgelegt wurden und aus dieser Verfahrensakte 25 OH B./19 noch nicht hervorgehen, insbesondere dabei diejenigen Daten zu beauskunften, welche die Beklagte über die Klägerin an Dritte (z.B. ihre Haftpflichtversicherung, ihre Prozessvertreter im Rechtsstreit LG Köln 25 OH B./19) weitergeleitet hat und welche die Beklagte außerhalb ihrer Behandlungsdokumentation über die Klägerin gespeichert hat (z.B. in Dateisystemen der Krankenhausverwaltung der Beklagten).
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch die Beklagte im Jahre F. in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Klage wird in Höhe von 1.461,32 EUR sowie in Höhe von 492,54 EUR als derzeit unbegründet und im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 95% und die Klägerin 5%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 EUR und im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die im Jahr N. geborene Klägerin rutschte am 24.4.F. aus und knickte mit ihrem rechten Fuß um. Sie wurde daraufhin in dem von der Beklagten betriebenen G.-straße untersucht. Auf zwei dort gefertigten Röntgenaufnahmen war eine mehrfache Fraktur zu erkennen, was im Röntgenbefundbericht auch dokumentiert wurde. Dieser Befund wurde den Eltern der Klägerin indes nicht mitgeteilt. Auch in dem an den Hausarzt C. der Klägerin gerichteten Arztbrief vom 24.4.F. ist als Diagnose „OSG-Distorsion rechts” genannt; unter „Befunde” ist ausgeführt: „Röntgen OSG rechts: Ausschluss Fraktur” Da die Klägerin in der Folgezeit weiter Schmerzen hatte, stellte sie sich am 13.6.F. im MVZ für Orthopädie vor, dort stellte V. die Fraktur fest. Der Bruch verheilte, ohne dass ein operativer Eingriff erforderlich wurde.Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erteilung einer Datenauskunft.
Die Klägerin behauptet, sie leide noch unter Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Es sei zu befürchten, dass es zu einer dauerhaften Instabilität des rechten Fußes kommen könne.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu sämtlichen ihrer bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten durch Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, soweit diese im selbstständigen Beweisverfahren LG Köln 25 OH B./19 von den Parteien noch nicht vorgelegt wurden und aus dieser Verfahrensakte 25 OH B./19 noch nicht hervorgehen, insbesondere dabei diejenigen Daten zu beauskunften, welche die Beklagte über die Klägerin an Dritte (z.B. ihre Haftpflichtversicherung, ihre Prozessvertreter im Rechtsstreit LG Köln 25 OH B./19) weitergeleitet hat und welche die Beklagte außerhalb ihrer Behandlungsdokumentation über die Klägerin gespeichert hat (z.B. in Dateisystemen der Krankenhausverwaltung der Beklagten);
2. …
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der Fehlbehandlung im Jahre F. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zuzüglich 5%-Punkte über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch die Beklagte im Jahre F. in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
5. an die Klägerin als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.461,32 EUR zu zahlen, zzgl. 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung,
6. die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR freizustellen, zzgl. 5 Prozente Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,
7.–9. …
10. der Beklagten die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wie auch...