Tenor
Auf den Widerspruch wird die einstweilige Verfügung vom 10.08.2010 bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Interviews.
Der Bundesrechnungshof ist die oberste Prüfbehörde für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Entsprechend seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenstellung untersuchte der Bundesrechnungshof im ersten Quartal des Jahres 2010 ein Konzept der Bundesanstalt für Arbeit (Im Folgenden auch: BA), das dort unter der Bezeichnung "Konzept zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer/innen der Bundeagentur für Arbeit (oberste Führungskräfte und herausgehobene Fachfunktionen) sowie Beamtinnen und Beamte in entsprechenden Verwendungen (AT-Konzept)" eingeführt worden war. Das Ergebnis der Prüfung mündete in einem vertraulichen Bericht entsprechend § 88 Abs. 2 BHO. In diesem Bericht wurde auf vermeintliche Mängel des AT-Konzepts hingewiesen. Insbesondere wurde die Nichteinhaltung der Berichtspflicht der BA, die fehlende Abstimmung des AT-Konzepts mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden: BMAS), ein Verstoß gegen die Pflicht zur Stellenausschreibung und Transparaenz sowie die Missachtung eigener Regelungen der BA und der Einsatz des Instrumentes der "In-sich-Beurlaubung" gerügt. Es wurde auch ein Einzelfall aufgenommen, in dem ein außertariflicher Angestellter eine Anstellung als Beamter erhielt, die auf der Basis der Besoldungsgruppe B3 besoldet wurde, um sodann im Rahmen der sog. "In-sich-Beurlaubung" beurlaubt und mit den vorherigen außertariflichen Bezügen weiter beschäftigt zu werden. Hierdurch sei ein Schaden entstanden und es müsse der Tatbestand der Untreue geprüft werden. Auf den als Anlage Ast1 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen.
Vor Zuleitung des Berichts an den Deutschen Bundestag wurde der Bericht dem BMAS sowie der Bundesagentur für Arbeit mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Das BMAS bestätigte nach Prüfung des Berichts die aufgenommenen Mängel. Die BA nahm ebenfalls Stellung und wies auf zahlreiche nach ihrer Auffassung unzutreffende Ausführungen hin. Diese Stellungnahmen wurden durch den Bundesrechnungshof gewürdigt und in zusammengefasster Form in die endgültige Version des Berichts aufgenommen. Dabei ist der Umfang der Auseinandersetzung mit den Einwendungen der BA unterschiedlich.
Der Bericht wurde am 06.05.2010 durch das gesetzlich vorgesehene Dreierkollegium des Bundesrechnungshofes bestehend aus dem Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes I, dem Direktor L und dem Ministerialrat F beschlossen und von den vorgenannten Personen unterzeichnet. Sodann erfolgte die Weiterleitung des Berichts an den Deutschen Bundestag. Dort wurde der Bericht am 19.05.2010 und am 26.06.2010 erörtert. Der Haushaltsausschuss hat den als Anlage Ast2 vorgelegten Beschluss verfasst, auf den Bezug genommen wird.
Die Arbeitsgruppe Haushalt der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag stellte u.a. den Antrag, die Sache der Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiterer strafrechtlicher Maßnahmen zu übergeben. Auf den als Anlage AG2 vorgelegten Antrag wird Bezug genommen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
In der Folgezeit wurde der Bericht zum Gegenstand erheblicher Presseberichterstattung. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurden auch die Vorwürfe des Bundesrechnungshofes thematisiert. Auf die als Anlage AG1 auszugsweise vorgelegte Berichterstattung wird Bezug genommen.
Der Verfügungsbeklagte ist Diplom Volkswirt und Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Als solcher ist er auch Mitglied des Verwaltungsrates der BA, dessen Vorsitz er turnusgemäß innehat. Der Verwaltungsrat übt gegenüber der BA eine Überwachungs- und Beratungsfunktion aus.
Der Verfügungsbeklagte wurde in der Folgezeit durch die Presse um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen die BA gebeten. U.a. äußerte sich der Verfügungsbeklagte wie folgt:
"Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofes."
Dieses Zitat wurde wörtlich im Rahmen eines Artikels der Zeitschrift "V", Ausgabe vom 26.07.2010 wiedergegeben. Auf den Artikel hatte der Verfügungsbeklagte keinen Einfluss. Dem Bundesrechnungshof war durch die Redaktion der Zeitschrift "V" vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Verfügungsklägerin ließ den Verfügungsbeklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2010 abmahnen. Die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten wiesen die Ansprüche - nach Fristverlängerung - zurück.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe. Dabei sei der Verfügungsbeklagte passivle...