Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 13.10.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 529/10 - abgeändert:
Die durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.08.2010 - 28 O 529/10 - erlassene einstweilige Verfügung wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags der Verfügungsklägerin vom 03.08.2010 i. d. F. des Schriftsatzes vom 08.08.2010 aufgehoben.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
Die das vorliegende Verfahren als Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: Klägerin) aktiv betreibende Bundesrepublik Deutschland nimmt den Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagten), der u.a. Mitglied des Verwaltungsrats der C. ist und dessen turnusgemäßen Vorsitz innehat, wegen dessen u.a. in einem Presseartikel zitierter Äußerung, die das Ansehen des Bundesrechnungshofs herabwürdige, auf Unterlassung in Anspruch. Das Unterlassungspetitum zielt dabei nicht auf das Verbot der zitierten Äußerung selbst, sondern auf das Verbot darin als angeblich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthaltener Aussagen bzw. durch die erwähnte Äußerung “erweckte Eindrücke„ ab. Die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten findet sich als - von ihm autorisiertes - Zitat in einem am 26.07.2010 unter dem Titel “200.000 Euro Gehalt müssen möglich sein„sowie der weiteren Titelzeile “B.-Chef X. hat sich in eine Dauerfehde mit dem Bundesrechnungshof verbissen - er will mehr Handlungsfreiheit in Personalfragen ertrotzen„ in der Ausgabe 30/2010 des Magazins G. erschienenen Beitrag (Anlage ASt 3). Das nämliche Zitat war bereits am 24.07.2010 auf der Internetseite www.G..de unter dem Titel “C.-Verwaltungsrats-Chef D.: Vorwurf gegen C. schadet Ansehen des Bundesrechnungshofs„ (Anlage ASt 4) und unstreitig auch in vorherigen Presseagenturmeldungen veröffentlicht worden. Es bezieht sich auf den u.a. dem Bundestag zugeleiteten Bericht des Bundesrechnungshofs über das Ergebnis einer im ersten Quartal 2010 vorgenommenen Prüfung des bei der C. eingeführten und angewandten “Konzepts zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer/innen der C. (oberste Führungskräfte und herausgehobene Fachfunktionen) sowie Beamtinnen und Beamte in entsprechenden Verwendungen (AT-Konzept)„. Die in den erwähnten Beiträgen jeweils zitierte Äußerung des Beklagten fiel im Rahmen eines mit einem G.-Redakteur geführten Gesprächs, welches sich zwar auf den erwähnten Prüfbericht des Bundesrechnungshofs bezog; der konkrete inhaltliche Bezugspunkt und Kontext der Äußerung des Beklagten sind allerdings zwischen den Parteien streitig.
In dem angefochtenen Urteil, auf welches zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die zuvor im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung, deren Verbotstenor im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben ist, aufrechterhalten. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin mit ihrem Verbotsantrag zur Unterlassung begehrten “Eindrücke„ der beanstandeten Äußerung des Beklagten als verdeckte Tatsachenbehauptungen innewohnten. Diese behaupteten Tatsachen seien als unwahr zu behandeln. Unabhängig von der Frage, ob den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe, habe jedenfalls die Klägerin deren Unwahrheit durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs seinerzeit verfassenden Herren I., L. und F. glaubhaft gemacht.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte - unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Standpunkte - geltend, dass die angefochtene Entscheidung an sowohl in prozessrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht begangenen Fehlern leide. Der Verbotstenor der mit dem angefochtenen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot (Bl. 159 ff d. A.). Das Verbot, “einen Eindruck zu erwecken„ sei nicht hinreichend bestimmt und lege ihm - dem Beklagten - ein unabsehbares Vollstreckungsrisiko auf. Eine Äußerung mit mehreren Deutungsmöglichkeiten dürfe nicht verboten werden, wenn nur eine der denkbaren Deutungsvarianten verbotswürdig sei (Bl. 159 d. A.). Darüber hinaus stehe der Klägerin auch weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Letzteres gelte deshalb, weil eine baldige konkrete Wiederholung der redaktionellen Veröffentlichung, in deren Rahmen die streitgegenständliche Äußerung veröffentlicht worden sei, nicht drohe (Bl. 162 d. A.). Soweit das Landgericht einen Unterlassungsanspruch bejaht habe, beruhe das auf der unzutreffenden Einordnung der Äußerung als (unwahre) Tatsachenbehauptung (Bl. 149 ff d. A.). Bei richtiger Beurteilung müsse die zitierte Äußerung indessen als Kundgabe einer ...