Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 im Hürth-Park zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %; die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Brühl trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen von der Beklagten.

Am 00.00.00 suche die Klägerin gegen 18:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen C das Einkaufszentrum Hürth-Park auf. Die Beklagte ist die Verwalterin des Einkaufszentrums. Bei Betreten des Einkaufszentrums nutzte die Klägerin den auf dem oberen Parkdeck befindlichen Aufzug mit der Nummer ", bei dessen Benutzung sich die Klägerin verletzt haben will.

Noch am selben Tag meldete die Klägerin der Beklagten, sie habe sich an der Aufzugtüre verletzt. Die Klägerin fuhr am nächsten Tag in die Notaufnahme des Q-Hospitals in D, wo ein ca. 10 × 10 cm großes Unterarmhämatom rechts diagnostiziert wurde.

Die Klägerin behauptet, sie habe gerade einen Fuß in den Aufzug gesetzt, als der Schließmechanismus schnell und ruckartig eingesetzt habe, so dass die Aufzugtüre heftig gegen ihren Arm geschlagen sei. Aus Schreck habe sie beide Arme seitlich angehoben, als die Türe sich geschlossen habe. Sie behauptet, die Aufzugtüre sei nicht mit hinreichenden Schutzsensoren ausgestattet. Warnsignale oder Warnleuchten habe es keine gegeben. Die Beklagte habe den Aufzug nicht pflichtgemäß technisch so einjustiert, dass Benutzer beim Betreten des Aufzuges durch eine automatisch auf sie zufahrende Aufzugstüre nicht zu Schaden kommen könne. Es seien pflichtwidrig nicht ausreichend Sensoren in der Aufzugstüre oder deren Umgebung oder die Sensoren seien falsch eingestellt. Die Klägerin behauptet zudem, die Aufzüge im Hürth-Park würden nicht ausreichend oft gewartet und kontrolliert.

Durch die Kollision sei bei ihr ein stark schmerzendes Hämatom am rechten Arm entstanden. Sie habe über drei Wochen einen Verband tragen müssen und regelmäßig Schmerzmittel genommen; hierdurch auch in ihrem täglichen Leben eingeschränkt gewesen. Die Schmerzen seien mittlerweile zwar abgeklungen, aber es bestehe weiterhin ein fühlbarer Knubbel an der Stelle. Sie habe aufgrund der zunächst anhaltenden Schmerzen zudem die Sorge gehabt, dass ein Nerv in Mitleidenschaft gezogen worden und eine Operation erforderlich sein könnte.

Mit der zunächst vor dem Amtsgericht Brühl erhobenen und der Beklagten am 14.11.2016 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihre verletzungsbedingten Ansprüche weiter. Das Amtsgericht Brühl hat sich mit Beschluss vom 15.05.2017 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Köln verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 3.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte sowie
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 im Hürth-Park zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Aufzüge im Hürth-Park täglich kontrolliert und in den vorgesehenen regelmäßigen Abständen von Fachleuten gewartet werden. Auch die vorgesehenen TÜV-Prüfungen seien erfolgt.

Jeden Morgen gebe es eine Aufschließ- und Einschaltrunde des Wachdienstes, der die Aufzüge auf seine ordnungsgemäße Funktion hin prüfe. Sie behauptet, die Aufzüge würden im Laufe des Tages von den verschiedenen Mitarbeitern des Centermanagements, der Haustechnik, den Reinigungskräften und den Mietern genutzt, die alle angewiesen seien, Fehlfunktionen der Aufzüge umgehend zu melden. Am 00.00.00 sei keine Fehlermeldung vermerkt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2017, 06.03.2019 und 18.04.2019 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtes sowie Vernehmung der Zeugen C und P. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. E (Bl. 159 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2019 (Bl. 282 d.A. ff.) Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage...

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