Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Auffahrunfall trifft den Vorausfahrenden auch dann die volle Haftung, wenn er unvermittelt und plötzlich bremst, ohne dass sein Wagen direkt zum Stillstand kommt. Bereits mit dem abrupten Abbremsen muss der Hintermann nicht rechnen, so dass er sich nicht den Einwand unzureichenden Sicherheitsabstandes entgegenhalten lassen muss.
2. 1.500 EUR Schmerzensgeld für mittelschweres HWS-Syndrom, Prellungen an Brust und Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen eines 37 Jahre alten Mannes, wenn die Beschwerden nur die Einnahme von Schmerztabletten erforderlich machten und nach maximal sechs Wochen endgültig abgeklungen waren.
3. Zu den Anforderungen an den schlüssigen Vortrag von Erwerbsschaden und fiktivem Haushaltsführungsschaden, insbesondere eines Singles.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 27.07.2005, bei welchem der Kläger auf das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des vorausfahrenden Versicherungsnehmers auffuhr, weil dieser plötzlich und stark abbremste. Der zum Unfall 37 Jahre alte Kläger erlitt hierbei eine HWS-Verletzung sowie Prellungen an BWS und Hüfte sowie Prellungen und Schürfwunden an Knie und Unterschenkel .
Auch wurde die Golfausrüstung des Klägers beschädigt, ebenso ein Notebook, welches nunmehr nur noch per Netzstecker, nicht aber mehr mit Akku, betrieben werden kann.
Der Kläger war zunächst bis zum 01.12.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben, weil sich seit Oktober 2005 weitere Schmerzen zeigten, die als Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurden.
Zum Zwecke ärztlicher Behandlung leistete der Kläger Zuzahlungen zu Medikamenten und Praxisgebühren, die sich bis Oktober 2005 auf 73,64 EUR addierten und wegen deren Einzelheiten auf Bl. 83 d.A. Bezug genommen wird.
Die Beklagte zahlte vorprozessual 1.000,00 EUR als Schmerzensgeld und weitere 500,00 EUR auf den Sachschaden.
Der Kläger behauptet, der Bandscheibenvorfall sei, ebenso wie die HWS-Verletzung, auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Er verlangt daher ein angemessenes Schmerzensgeld, welches er mit mindestens 3.000,00 EUR ansetzt. Er ist der Ansicht, die Golfausrüstung sei mit 940,52 EUR zu bewerten, was die (Netto-)Neuanschaffungskosten sind, und beziffert den Schaden am Laptop mit 838,00 EUR.
Weiterhin behauptet er, aufgrund der - seiner Behauptung nach - unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er bis zum 06.02.2006 einen Verdienstausfall als technischer Angestellter im Hotel Renaissance gehabt, den er mit 1.926,57 EUR beziffert - ausgehend von einem Nettotagessatz von 45,64 EUR und unter Abzug eines Krankentagegeldes von 32,71 EUR netto.
Ihm seien weitere 139,56 EUR an Heilbehandlungskosten seit Oktober 2005 entstanden, wegen derer im Einzelnen auf Bl. 5, 6 d.A. verwiesen wird; ebenso habe er Fahrtkosten von 179,25 EUR wegen diverser Arzttermine gehabt.
Zuletzt macht er einen Haushaltsführungsschaden geltend, den er mit 4.800,00 EUR beziffert; hierzu verweist er darauf, dass - insoweit unstreitig - er als Single eine 120 m² große Eigentumswohnung mit 300 m² großem Garten bewohnt. Er behauptet daher - unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,00 EUR - einen täglichen Arbeitsaufwand von 4 h, den er, so behauptet er weiter, aufgrund des Unfalls im Zeitraum vom 27.07.2005 bis zum 19.08.2005 nur zu 20% (daher 768,00 EUR = 24 Tage x 4 h x 80% x 10,00 EUR), im weiteren Verlauf nur zu 40% (weitere 4.032,00 EUR = 168 T x 4 h x 60% x 10,00 EUR) habe leisten können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.397,54 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, bezogen auf den Zeitraum vom 27.07.2005 bis 31.01.2006 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 sowie weitere nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,82 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich bereits ein Mitverschulden von 50% anrechnen lassen, da er nicht den hinreichenden Abstand gehalten habe, um trotz eines plötzlichen Bremsens des Vordermanns noch zum Stehen kommen zu können.
Sie behauptet, der Kläger habe bei dem Unfall nur ein leichtes HWS-Syndrom erlitten, welches sie mit den vorprozessual gezahlten 1.000,00 EUR für hinreichend abgegolten bis überkompensiert hält.
Zum Verdienstausfall verweist sie darauf, dass - unwidersprochen - der Kläger Leistungen nach dem E...