Nachgehend
Tenor
Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. April 1998 zu Tagesordnungspunkt 6 (Zustimmung zum Verkauf des operativen Handelsgeschäfts und zu dem abzuschließenden Kaufvertrag) und zu Tagesordnungspunkt 7 (Satzungsänderungen) werden für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.250,– DM, für die Kläger zu 2., 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung von jeweils 8.000,– DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Zu der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.4.1998 ist durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 39 vom 26.2.1998 eingeladen worden. In der Einladung heißt es zu TOP 6 u.a.:
„Die … AG und die … AG haben die …, damit beauftragt, als neutraler Gutachter den Wert des Operativen Handelsgeschäfts zum 1.1.1998 zu ermitteln. Das Gutachten gelangt unter Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungeh zu einem Wert von 88.240.000,– DM. Auf dieser Grundlage hat sich die … AG mit der … AG auf einen Kaufpreis für das operative Handelsgeschäft von 88.240.000,– DM geeinigt.”
Im übrigen wird auf den Wortlaut der Einladung Bezug genommen. In der Einladung wird eine zur Vorbereitung der Hauptversammlung erstellte Broschüre erwähnt. In dem darin enthaltenen Vorstandsbericht zum Verkauf des operativen Handelsgeschäfts heißt es unter IV Erläuterungen des Kaufvertrages … 5. Kaufpreis: „Der Kaufpreis für die Veräußerung des operativen Handelsgeschäfts der … AG beträgt 88.240.000,– DM und ist durch ein vorliegendes Wirtschaftsprüfergutachten belegt.” in dem Gutachten der … vom 20.2.1998 heißt es unter C 3 Ableitung des Bewertungsergebnisses: „Auf der Basis der zu kapitalisierenden Ergebnisse ergibt sich der Ertragswert für das auszugliedernde operative Geschäft der … AG mit rd. 180 Mio. DM. Der Ertragswert entspricht dem Unternehmenswert des operativen Geschäfts. Die uns durch die Übersendung des Gutachtens des Versicherungsmathematikers Herrn …, zur Kenntnis gebrachten Fehlbeträge in Höhe von 91,8 Mio. DM betreffend Unterstützurigskasse und bilanzierter Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Verkehrswertermittlung der eingegangenen Verpflichtungen sind in diesem Betrag noch nicht enthalten.” Die zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der versicherungsmathematischen Bewertung von Versorgungsverpflichtungen … AG Köln Stand: 31.12.1997 des Herrn … war in der erwähnten Broschüre nicht enthalten. In der Hauptversammlung vom 1.4.1998 hat der Vorstandsvorsitzende … den Kaufpreis von 88.240.000,– DM, den Ausgleichsbetrag von 91.760.000,– DM, der sich aus der handelsrechtlichen Bewertung der Altersversorgungszusagen, der vorhandenen Rückstellungen und Vermögenswerte nach dem Gutachten des … ergebe und der von dem durch die … ermittelten Ertragswert von 180 Mio. DM in Abzug zu bringen sei, erläutert. Auf S. 20/21 des Wortprotokolls der Hauptversammlung wird Bezug genommen. Die Kläger haben gegen die Beschlüsse zu TOP 6 und TOP 7 der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt.
Die Klagen sind am 30.4. bzw. 4.5.1998 bei Gericht eingegangen. Sie sind gerichtet gegen die Beklagte, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat. Die Klage des Klägers zu 1. ist dem Aufsichtsrat der Beklagten erst am 14.8.1998 zugestellt worden.
Die Kläger tragen vor, der Kaufpreis sei wesentlich zu niedrig. Er belaufe sich auf nur 4,17 Pfg je Umsatzmark. Üblich und angemessen sei ein Kaufpreis von 40 Pfg je Umsatzmark. Die … AG als Großaktionär der Beklagten erstrebe für sich einen Sondervorteil. Daraus ergebe sich die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 6 gemäß § 243 Abs. 2 AktG. Die Aktionäre seien insoweit getäuscht worden, als die … die Fehlbeträge der Unterstützungskasse nicht selbst ermittelt habe. Aber auch der von der … ermittelte Ertragswert sei zu niedrig. Der angenommene Basiszins von 7 % und der Risikozuschlag von 3 % seien zu hoch. Die Synergieeffekte seien unzureichend berücksichtigt worden. Die Position „Abschreibungen/Reinvestitionsrate” sei um mindestens 10 Mio. DM bis 15 Mio. zu hoch angenommen worden.
Die Fehlbeträge der Unterstützungskasse hätten allenfalls mit den im Anhang zur testierten Bilanz aufgeführten 27,3 Mio. DM, abgezinst um die Steuerersparnis, berücksichtigt werden dürfen. Der vorgelegte Mustermietvertrag enthalte zahlreiche Klauseln, die zu ungerechtfertigten Sondervorteilen der Mieterin führten. Der Kläger … rügt Verletzung der 3. (Verschmelzungs) Richtlinie vom 9.10.1978 und fehlende Konzernrechnungslegung. Schließlich seien die in der Hauptversammlung gestellten Fragen unvollständig und unzureichend beantwortet worden.
Die Kläger beantragen,
den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 6 gefaßten Beschluß für nichtig zu erklären;
hilfsweise, festzustellen, daß er nichtig ist.
Die Kläger zu 2., 3. und 4. beantragen weiter
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