Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.1998 – 91 0 81/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte am 1.4.1998 zu Punkt 6 der Tagesordnung dem Verkauf des operativen Handelsgeschäfts der Beklagten an die K. W. AG und dem zu diesem Zweck abzuschließenden Kauf- und Übertragungsvertrag zu. Die K. W. AG war zum damaligen Zeitpunkt eine Schwestergesellschaft der Beklagten und gehörte wie diese zum M.-Konzern. Mehrheitsaktionärin der Beklagten war die M.-AG. Die Hauptversammlung der Beklagten beschloß außerdem zu Punkt 7 der Tagesordnung die wegen des Verkaufs und der Übertragung des operativen Handelsgeschäfts erforderlichen Satzungsänderungen.
In der im Bundesanzeiger bekannt gemachten Einladung zur Hauptversammlung heißt es zu TOP 6 u.a. (Bl. 419, 446, 447 d.A.):
„Die K. AG und die K. W. AG haben die W.-E. D. I.-T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., damit beauftragt, als neutraler Gutachter den Wert des operativen Handelsgeschäfts zum 1.1.1998 zu ermitteln. Das Gutachten gelangt unter Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen zu einem Wert von 88.240.000 DM. Auf dieser Grundlage hat sich die K. AG mit der K. W. AG auf einen Kaufpreis für das operative Handelsgeschäft von 88.240.000 DM geeinigt.”
In der Einladung wird zudem auf eine von der Beklagten erstellte Broschüre verwiesen, die den Aktionären auf Anforderung kostenlos zugesandt und die in der Hauptversammlung ausliegen werde. In dieser Broschüre war der Bericht des Vorstands über den Verkauf des operativen Handelsgeschäfts, der Entwurf des Kaufvertrags, der Wortlaut der neuen Satzung und das oben genannte Gutachten der W.-E. D. I.-T. GmbH (im folgenden: W.) abgedruckt (Bl. 502 ff. d.A.). In dem Gutachten der W. vom 20.2.1998 heißt es unter Punkt „C. Bewertung” (Bl. 519 R d. A.):
„Die Berechnung des Ertragswertes ist aus der Anlage ersichtlich. Auf der Basis der zu kapitalisierenden Ergebnisse ergibt sich der Ertragswert für das auszugliedernde operative Geschäft der K. AG mit rund DM 180 Mio.
Der Ertragswert entspricht dem Unternehmenswert des operativen Geschäftes. Die uns durch die Übersendung des Gutachtens des Versicherungsmathematikers Herrn Dr. Dr. H., W., zur Kenntnis gebrachten Fehlbeträge in Höhe von DM 91,8 Mio betreffend Unterstützungskasse und bilanzierter Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Verkehrswertermittlung der eingegangenen Verpflichtungen sind in diesem Betrag noch nicht berücksichtigt.”
Sodann folgt unter „C. Schlußbemerkung”:
„Wir sind beauftragt worden, ein Gutachten über den Unternehmenswert des operativen Geschäfts der K. AG, K., zu erstatten.
Nach dem Ergebnis unserer an den Ertragserwartungen orientierten Bewertung beträgt der Unternehmenswert zum Stichtag 31. Dezember 1997 DM 180 Mio.
…” (Bl. 520 d.A.).
In der Hauptversammlung vom 1.4.1998 erläuterte der Vorstandsvorsitzende M. den Kaufpreis von 88.240.000 DM, den Ausgleichsbetrag von 91.760.000 DM, der sich aus der handelsrechtlichen Bewertung der Altersversorgungszusagen, der vorhandenen Rückstellungen und Vermögenswerte nach dem Gutachten des Dr. Dr. H. ergebe und der von dem durch die W. ermittelten Ertragswert von 180 Mio. DM in Abzug zu bringen sei (S. 20/21 des Wortprotokolls in der Hauptversammlung).
Die Kläger haben gegen die Beschlüsse zu TOP 6 und 7 der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt.
Die Kläger haben behauptet, der Kaufpreis sei wesentlich zu niedrig. Die Großaktionärin der Beklagten erstrebe für sich einen Sondervorteil. Daraus ergebe sich die Anfechtbarkeit der Beschlüsse nach § 243 II AktG. Die Aktionäre seien im übrigen insoweit getäuscht worden, als die W. die Fehlbeträge der Unterstützungskasse nicht selbst ermittelt habe. Aber auch der von der W. ermittelte Ertragswert sei zu niedrig. Die Fehlbeträge der Unterstützungskasse hätten allenfalls mit den im Anhang zur testierten Bilanz aufgeführten 27,3 Mio. DM, abgezinst um die Steuerersparnis, berücksichtigt werden dürfen. Auch der vorgelegte Mustermietvertrag enthalte zahlreiche Klauseln, die zu ungerechtfertigten Sondervorteilen der Mieterin führten. Schließlich seien auch die in der Hauptversammlung gestellten Fragen unzureichend und unvollständig beantwortet worden.
Die Kläger haben beantragt,
den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 6 gefaßten Beschluß für nichtig zu erklären;
hilfsweise,
festzustellen, daß er nichtig ist.
Die Kl...