Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43,21 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 31,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 5 % und der Beklagte zu 2) zu 95 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 2) zu 95 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 1) zu 95 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Drittwiderbeklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 %. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalls vom 29.10.2005, an dem das Fahrzeug des Klägers sowie das Motorrad des Beklagten zu 2) beteiligt waren.
Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Motorrades des Beklagten zu 2), die Drittwiderbeklagte zu 1) ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw des Klägers, der Drittwiderbeklagte zu 2) ist der Sohn des Klägers und Fahrer des Pkw am Unfalltag.
Der Sohn des Klägers fuhr an diesem Tag mit dem Kfz des Klägers, VW Passat, amtliches Kennzeichen ANONYM2, auf der X Str. in I Richtung U Bahnhof. Hinter ihm befand sich ein weiteres Fahrzeug mit den Zeugen C, H und D, hinter diesem Fahrzeug befand sich der Beklagte zu 2) auf seinem Motorrad, Suzuki GSX R 400, amtliches Kennzeichen ANONYM1. An der Kreuzung zur J Str. zeigte die Ampel "rot". Der Sohn des Klägers sowie die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge hielten an. Nachdem die Ampel auf "grün" geschaltet hatte, fuhren die wartenden Fahrzeuge los, wobei der Sohn des Klägers sowie das hinter ihm fahrende Fahrzeug beabsichtigten, links in die J Str. einzubiegen. Dies war jedoch aufgrund einer Baustelle nicht möglich.
Daraufhin fuhren alle Fahrzeuge weiter geradeaus auf die I-Straße. Dort versuchte der Sohn des Klägers zu wenden, um dann aus der anderen Richtung kommend rechts in die J Str. einbiegen zu können. Dazu schwenkte er leicht rechts aus und setzte zum Wenden an. Am rechten Rand der Fahrbahn befindet sich eine Busspur, die durch eine durchgehende Linie von der Fahrbahn abgetrennt ist. Der Beklagte zu 2) fuhr an dem vor ihm fahrenden Fahrzeug vorbei und wollte weiter geradeaus der I-Straße folgen. Dabei prallte er auf die hintere Fahrerseite des gegnerischen Fahrzeugs, das sich im Wendevorgang befand. An der Unfallstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, auf der Fahrbahnmitte befindet sich eine durchgehende Linie.
Den unfallbedingt entstandenen Schaden - der streitig ist - hat der Kläger wie folgt beziffert:
Sachverständigenkosten |
260,13 € |
Reparaturkosten |
1.005,69 € |
Kostenpauschale |
25,56 € |
Gesamt |
1.291,38 € |
Die Beklagte zu 1) hat im Vorfeld eine Mithaftung des Klägers von 70 % angenommen und den Schaden entsprechend zu 30 % iHv 387,25 € reguliert.
Der Beklagte und Widerkläger beziffert seinen Schaden - der streitig ist - wie folgt:
Sachschaden und Behandlungskosten |
2.654,29 € |
Schmerzensgeld |
22.000,00 € |
Die Drittwiderbeklagte zu 1) ist von einem Schaden iHv 2.554,30 € ausgegangen und hat im Vorfeld eine Mithaftung des Beklagten und Widerklägers von 33,33 % angenommen und den Sachschaden sowie die Behandlungskosten iHv 1.702,96 € reguliert. Schmerzensgeld wurde iHv 5.000 € gezahlt.
Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, dass der Fahrer seines Pkw zunächst die Kreuzung normal überquert habe. Der Fahrer habe den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt und habe dann zum Wenden angesetzt. Dabei sei allenfalls ein kleiner Schlenker nach rechts gemacht worden. Die Linie zur Busspur sei jedoch nicht überfahren worden. Ebenso habe das hinter ihm fahrende Fahrzeug die Fahrspur nicht verlassen. Den herannahenden Beklagten zu 2) habe der Fahrer deswegen nicht sehen können. Zum Zeitpunkt des Aufpralls habe sein Fahrzeug die Fahrbahnmitte bereits überschritten gehabt. Der Beklagte zu 2) habe den zwischen den Beteiligten fahrenden Wagen überholt. Er habe überhöhte Geschwindigkeit gehabt und habe deshalb nicht mehr reagieren können. Auch habe das Motorrad des Beklagten zu 2) keinerlei Profil an den Reifen mehr aufgewiesen. Es sei ein Schaden von insgesamt 1.291,38 € entstanden. Dieser resultiere u.a. daraus, dass der Auspuff eingeschoben und verdreht wurde, das Glas der linken Rückleuchte verkratzt...