Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist auf Grund Händlervertrages vom 2./16.1.2007 Vertragshändler der Beklagte, der deutschen Importeurin für Neufahrzeuge und Ersatzteile der Marke P.
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen seit längerer Zeit Differenzen im Zusammenhang mit der Freigabe und der Höhe der Vergütung von Arbeiten im Rahmen von Garantieleistungen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen.
Für die Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen sowie die Garantie bestimmt Teil F Ziffer 1.3 und 4 des Händlervertrages:
1.3
Der Händler ist verpflichtet, an allen Fahrzeugen der Marke P, die von einem Mitglied des P Vertragshändlernetzes mit Sitz im EWR veräußert worden sind, Arbeiten im Rahmen der Sachmängelgewährleistung sowie entsprechend den Vorgaben des EWPPM Garantiearbeiten, Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen und Arbeiten im Rahmen von sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen durchzuführen, die in seine Werkstatt gebracht werden Die Ausführung solcher Arbeiten darf nicht verweigert werden. Hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten an Nutzfahrzeugen gelten die Anforderungen aus Anlage 3. Ziffer IV
1.4
Der Händler wird Arbeiten im Rahmen der Garantie, von Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen nicht gegenüber dem Endverbraucher in Rechnung stellen.
Die in Bezug genommenen EWPPM bestimmen folgendes:
A1.1:
Grundgedanke der Garantie:
An keinem Punkt der Kette, von der Anspruchsstellung bis zur Erstattung des Garantieanspruchs, darf ein Gewinn bei Garantiearbeiten erzielt werden.
A3.2:
Die Erstattung von Arbeitsleistungen wird wie folgt zugrunde gelegt: Der Garantiearbeitsstundenverrechnungssatz (Garantie-SVS) wird mit der Richtzeit multipliziert.
A3.2.1:
Der Garantie-SVS ist ein vom P-Partner beantragter Betrag, den P bereit ist, dem P-Partner für jede Arbeitsstunde zu erstatten, die in Verbindung mit Garantie, Kulanz und Aktionen erbracht wurde und in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie geltend gemacht wurde. Die Arbeitsleistung wird in Stunden ausgedrückt und durch die Richtzeitentabelle festgelegt.
A3.2.2:
Die in der Richtzeitentabelle (FRS-CD) angegebenen Richtzeiten müssen bei der Geltendmachung von Garantiearbeit angewendet werden. Die FRS-CD stellt die durchschnittliche Zeit dar, die von durchschnittlichen Mechanikern mit einigen Jahren Erfahrung mit P-Fahrzeugen benötigt wird um einen vollständigen Reparaturvorgang - einschließlich aller benötigten Tests - durchzuführen.
Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe von der EWPPM bei Abschluss des Händlervertrages keine Kenntnis gehabt, insbesondere auch nicht auf Grund seiner Tätigkeit in dem zuvor von seiner Mutter als Geschäftsführerin geführten Autohaus.
Die Klägerin hält die auf dieser Grundlage berechnete Vergütung für Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstige für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen für "ganz und gar unauskömmlich".
Dazu behauptet sie, der von der Klägerin für andere als Garantiearbeiten in Rechnung gestellte Stundensatz betrage 70 € für Wartungsarbeiten und 98,-€ für Karosseriearbeiten, im Durchschnitt also 77,-€. Die Selbstkosten der Klägerin betrügen 73,51 €. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf das Bestätigungsschreiben des Steuerberaters T vom 11.12.2009, Anlage K 4. Die von der Beklagten zuletzt im Dezember 2009 vorgenommene Anpassung der Stundenverrechnungssätze auf 59,41 € für mechanische Arbeiten und auf 69,90 € für Lackarbeiten liege deutlich unter diesen Selbstkosten.
Auch die von der Beklagten vorgegebenen Richtzeiten seien nicht auskömmlich. Die Richtzeiten für einzelne Tätigkeiten seien nicht realistisch, da sie hinter der Zeit zurückblieben, die auch ein erfahrener Mechaniker für die sorgfältige Erledigung der jeweiligen Aufgabe unter Berücksichtigung der Reparaturanweisungen der Beklagten benötige. Darüber hinaus sei für eine Vielzahl von Reparaturarbeiten keine Richtzeit hinterlegt, etwa für die Reparatur eines Kabelbaums bei einem P P1. In einem solchen Fall habe die Beklagte lediglich erklärt, sie werde die Reparaturkosten übernehmen, allerdings nur mit angemessener Arbeitszeit. Über die Höhe der Arbeitszeitvergütung werde sie nach Fertigstellung der Reparatur und Auslieferung des Fahrzeugs entscheiden.
Darüber hinaus müsse jede Garantievergütung gesondert beantragt werden und jeder Antrag, der im Hinblick auf den Stundensatz oder die Anzahl der Arbeitsstunden von den Vorgaben der Beklagten abweiche, werde vollständig abgelehnt. Überdies habe die Beklagte eine Garantieampel entwickelt, die dazu führe, dass mit zunehmender Anzahl der von einem Autohaus eingereichten Garantieanträge der pro Garantie...