Verfahrensgang
Tenor
I.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 4/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht die Klage der Klägerin auf Feststellung abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
I.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO hat. Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte eine Vergütung für Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstige für den Endverbraucher kostenlose Serviceaktionen zu zahlen hat. Für die Vergangenheit mag die Klägerin die von ihr begehrte Vergütung im Wege der Leistungsklage verfolgen, für die Zukunft dürfte eine Klärung nur mittels einer Feststellungsklage möglich sein. In diesem Fall besteht ein Feststellungsinteresse für die Klärung der Berechnungsgrundlage der Vergütung für die gesamte Vertragszeit, zumal davon auszugehen ist, dass hier das Feststellungsurteil bereits zur endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 256, Rn 8).
II.
In der Sache ist die Feststellungklage ohne Erfolg, weil der Klägerin die von ihr geltend gemachten Feststellungsansprüche nicht zustehen.
1.
Die Klägerin kann eine Vergütung für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit beanspruchen (Antrag zu 1). Eine solche Vergütungsregelung haben die Parteien nicht vereinbart.
a)
Die Parteien haben einen Händlervertrag vom 02./16.01.2007 (Anlage K 1) geschlossen. Dort sieht die Regelung Ziff. F. 2.3 vor: "Die Vergütung des Händlers für die Erbringung von Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und sonstigen für den Endverbraucher kostenlosen Serviceaktionen richtet sich nach den EWPPM in ihrer jeweils neuesten Fassung." In diesem European Warranty Policy + Procedure Manual (EWPPM) ist in den Ziff. A 1.1, 3.2, 3.2.1, 3.2.2 vorgesehen, dass für die Garantiearbeiten ein Gewinn nicht erzielt werden darf und die Erstattung von Arbeitsleistungen auf der Grundlage von Garantiearbeitsstundenverrechnungssätzen (Garantie-SVS) und Richtzeiten erfolgt.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Ausführungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Regelung in Ziff. F 2.3 des Händlervertrages selbst begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Regelung ist nicht so zu verstehen, dass bereits hier die Parteien wirksam ein Entgelt im Sinne einer werkvertraglichen Vergütung (§ 632 BGB) vereinbart haben. Es wird nicht geregelt, dass ein Vergütungsanspruch i.S.v. § 632 BGB besteht, dessen Einzelheiten sich nach dem EWPPM richten; vielmehr handelt es sich allein um eine Verweisung auf das EWPPM. Aus Ziff. 2.3 des Händlervertrages folgt nicht, in welcher Höhe eine Vergütung zwischen den Parteien Vertragsgegenstand sein soll. Da jeglicher Anhaltspunkt für einen die Vergütung bestimmenden Faktor fehlt, begründet allein die Verwendung des Wortes "Vergütung" weder dem rechtlichen Grunde, noch der Höhe nach einen konkreten Anspruch. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass § 632 BGB die Gegenleistung des Unternehmers als "Vergütung" bezeichnet und hier im Vertragstext gerade nicht von "Aufwendungsersatz" die Rede ist, was auf ein Auftragsverhältnis nach § 670 BGB hindeuten könnte. Allein die Verwendung des Begriffs "Vergütung" führt nicht zu einer für die Parteien verbindlichen rechtlichen Einordnung des den Garantieleistungen zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Dies ergibt sich schon daraus, dass in vergleichbaren Händlerverträgen und ihnen zugrunde liegenden Klauselwerken mit dem Begriff "Vergütung" in der Sache ein Aufwendungsersatz gemeint war (so OLG Düsseldorf Urt. v. 25.02.2003 - U Kart 2/00, BeckRS 2007, 01119). Allein die Begrifflichkeit "Vergütung" begründet auch im kaufmännischen Rechtsverkehr keine rechtliche Einordnung der Gegenleistung - i.S.v. § 632 BGB - sondern wird vielmehr als and...