Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 4/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 07.12.2011 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die dort genannten Erwägungen veranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Senat habe den konkreten Vertragstyp nach dem Händlervertrag bestimmen müssen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung der Rechtslage. Der Senat hält aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen daran fest, dass sich aus der Regelung in Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages nicht ergibt, dass es sich bei der Pflicht zur Erbringung von Garantiearbeiten um einen Vertragstyp handelt, der einen Anspruch nach § 632 BGB auslöst. Ausgehend von der Argumentation der Klägerin, die Unwirksamkeit der Klausel in den EWPPM gründe in der Formulierung "Vergütung" in Ziff. 2.3 des Händlervertrages, war der Senat veranlasst, im Rahmen der Vertragsauslegung des Händlervertrages klarzustellen, dass sich ein solches Vertragsverständnis nicht vertreten lässt und ein Anspruch, der mehr als bloßer Aufwendungsersatz sein soll, nach dem Vertragstext nicht besteht. Damit hat der Senat, was die Klägerin auch insoweit richtig verstanden hat, die Qualifikation des Händlervertrages gerade nicht offen gelassen. Dass der Senat davon ausgeht, dass hier mit den EWPPM kein Werkvertrag, sondern ein Auftrag in Bezug genommen wurde, ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen (S. 9 unter cc), (2) des Beschlusses).
Der Senat vermag auch nicht die Ansicht der Klägerin zu teilen, hier hätte - in der Konsequenz der Argumentation des Senats - ein atypischer Vertrag vorgelegen, dessen Wirksamkeit nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu bestimmen gewesen wäre. Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Parteien hier keine konkrete vertragliche Absprache i.S.v. werkvertraglichen Vergütungsregelungen getroffen haben, sondern dass vielmehr die Grundsätze des Auftragsrechts zugrunde zu legen sind. Damit waren die Regelungen am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Die Klägerin macht selbst deutlich (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 23.12.2011), dass bei der von ihr im Rahmen von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgenommenen Argumentation wesentliche Voraussetzung ist, wie der Begriff "Vergütung" in Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages zu verstehen ist. Nur wenn mit dieser Begrifflichkeit die Erwartung der Klägerin verbunden werden durfte, dass sie für die Garantiearbeiten einen über einen Aufwendungsersatzanspruch hinausgehenden Anspruch erhält, wäre - nach ihrer eigenen Argumentation - die Klausel zur Abrechnung von Garantiearbeiten in den EWPPM unwirksam. Dass die Klägerin aber auf ein solches Verständnis der Begrifflichkeit "Vergütung" nicht vertrauen durfte, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.12.2011 hinreichend deutlich gemacht. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Soweit die Klägerin meint, aus der Formulierung "Vergütung" lasse sich eine Entgeltlichkeit entnehmen, die zwingend gerade ein Auftragsverhältnis ausschließe, das als Grundtypus des unentgeltlichen Vertrages konzipiert sei, ergibt sich daraus keine abweichende Beurteilung des Senats. Es bleibt bei der - im Wege der Vertragsauslegung gewonnenen - Feststellung, dass die Begrifflichkeit keine vertragliche, über einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch hinausgehende Regelung begründet. Der Argumentation des Senats ist auch nicht zu entnehmen, dass hier eine widersprüchliche Verwendung des Begriffs "Vergütung" erfolgte. Gerade weil ein vereinbarter Aufwendungsersatz die Unentgeltlichkeit gem. § 670 BGB nicht in Frage stellt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, § 662, Rn 4) und der Regelung in Ziff. F. ...