Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 3 112,38 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 2 962,24 Euro seit dem 14.02.2005 von Anwaltskosten freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 31% und die Beklagte 69%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung, hilfsweise auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren geltend. Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Auf den Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ARB 2000 anwendbar. Versichert war das Risiko Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz.
Mit Schreiben vom 21.12.2004 kündigte die Arbeitgeberin des Klägers dessen Arbeitsvertrag aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2005. Der Kläger war seit 25 Jahren in dem Betrieb beschäftigt, er war dort Betriebsrat und verdiente monatlich 3 000 €. Nach der Kündigung beauftragte er den jetzigen Prozessbevollmächtigten, seine rechtlichen Interessen gegenüber der Arbeitgeberin zu vertreten. Der Prozessbevollmächtigte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 31.12.2004 an die Arbeitgeberin des Klägers und forderte sie unter Fristsetzung auf, zu erklären, dass:
" 1. Sie an dem Arbeitsverhältnis mit dem Mandanten festhalten und dies zu unveränderten Bedingungen fortführen und
2. Sie - entgegen ihren Ankündigungen - den Mandanten weiterbeschäftigen und bezahlen."
Am 10.01.05 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Deckungsanfrage an die Beklagte, der er das Kündigungsschreiben und sein Schreiben vom 31.12.04 beifügte. Am 11.01.05 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.05, mit welchem dem Kläger u.a. eine Abfindung von 50 000 € und ein Sonderkündigungsrecht mit einer weiteren Abfindung eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 13.01.05 erteilte die Beklagte - ohne Kenntnis des zuvor geschlossenen Abfindungsvertrages - eine unbeschränkte Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraufhin rechnete dieser mit Schreiben vom 14.01.2005 gegenüber der Beklagten eine 2,1fache Geschäftsgebühr und eine 1,5fache Einigungsgebühr sowie 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt 5 999,06 Euro ab. Der Abrechnung legte er einen Streitwert von 120 000 € zu Grunde, der sich wie folgt zusammensetzt:
Kündigungsschutzverfahren: 3 Monatseinkommen 9 000 €
Weiterbeschäftigung: 1 Monatseinkommen 3 000 €
Lohnzahlung: 36 Monatseinkommen 108 000 €.
Hierauf zahlte die Beklagte am 21.01.05 zunächst 816,41 €. Weitere Zahlungen lehnte sie mit Schreiben vom 19.01.05 ab, weil nur eine 1,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von 12 000 € entstanden sei. Der Anspruch auf zukünftige Gehaltsforderungen stelle keinen eigenständigen Antrag dar, der zu einer Erhöhung des Streitwerts führe. Am 16.2.05 zahlte die Beklagte weitere 892,44 €. Worauf dieser Betrag gezahlt wurde, ist unklar. Nachdem die Beklagte auch nach weiteren Aufforderungen keine Zahlungen mehr leistete, leitete der Kläger ein Mahnverfahren über den Betrag von 5 182,65 € ein. Gegen den am 08.03.05 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am 11.03.05 Widerspruch erhoben. Mit der Klage macht der Kläger nun einen Betrag von 4 353,21 € Rechtsanwaltsgebühren geltend, klageerweiternd Rechtsanwaltskosten das vorliegende Verfahren betreffend, im übrigen hat er seine Klage zurückgenommen.
Der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mehrere Besprechungen mit ihm und seiner früheren Arbeitgeberin geführt, so dass unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit und des erhöhten Aufwandes wegen des Jahreswechsels die Angelegenheit als besonders umfangreich und schwierig anzusehen sei. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei an ihre Deckungszusage gebunden, die auch eine außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf künftiges Entgelt, also über den Kündigungszeitpunkt 31.07.2005 hinausgehende Gehaltszahlungen, umfasse.
Der Kläger beantragt,
Hilfsweise:
Ferner beantragt er,
Die Beklagte beantragt,
Sie ist der Ansicht, die Deckun...