Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger kauft und verkauft Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Er war bis zum April 2007 als Vorstand des J AG tätig und ist Mitgründer und Gesellschafter der CLtd.

Die Beklagte zu 1) verlegt die G. Außerdem unterhält sie die Internetseite www.G.de. Am 30.11.2009 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der Printausgabe der G unter der Überschrift "Wirbel um F2" einen Artikel der Beklagten zu 2), der ab dem 01.12.2009 auch auf der Internetseite bereit gehalten wurde. In dem als Anlage K 1 vorgelegten Artikel heißt es unter anderem:

"Der Verkauf der oberbayrischen Spezialchemiefirma an den Münchener Investor C gerät immer stärker ins Zwielicht. Nur wenige Tage nach dem Abschluss des Erwerbs vom Essener Mischkonzern F1 hat C Anfang November vier Wasserkraftwerke weiterveräußert - den wertvollsten Teil von B2. [..]

Nach G-Informationen hat C dafür fast 60 Mio. Euro erlöst und kann so den größten Teil des Kaufpreises für B2 von 78 Mio. Euro refinanzieren. Für B2 bedeutet dies allerdings hohe Zusatzlasten, da der energieintensive Chemiebetrieb den von den Kraftwerken produzierten Strom künftig kaufen muss. 'Es ist fraglich, ob B2 zu einem normalen Strompreis überhaupt wettbewerbsfähig ist', heißt es in der Branche [...] Vorderwülbecke und M2 hatten C 2008 gegründet, nachdem sie bei der zeitweise im MDax notierten Beteiligungsfirma B3 abrupt ausgestiegen und ihre sämtlichen B3-Aktien für einen insgesamt dreistelligen Millionenbetrag verkauft hatten. B3 kämpft inzwischen ums Überleben.

Die C-Gründer bezeichnen sich als Sanierer, haben in der Branche jedoch einen schlechten Ruf. So mussten immer wieder Unternehmen in ihrer Hand Insolvenz anmelden, wobei dabei teilweise Vermögenswerte vorher versilbert wurden."

Die Beklagten gaben auf Aufforderung des Klägers wegen der Aussagen, der Kläger sei abrupt bei B3 ausgestiegen und habe in der Branche einen schlechten Ruf, weil immer wieder Unternehmen in seiner Hand Insolvenz angemeldet hätten, wobei dabei teilweise Vermögenswerte vorher versilbert worden seien, am 10.12.2009 strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab (Anlage K 4, Bl. 20). Außerdem einigten sich die Parteien auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die in der Print und Online-Ausgabe der G am 11.12.2009 abgedruckt wurde (Anlage K 3, Bl. 17).

Am 23.09.2010 veröffentlichten die Beklagten in der Print- und Onlineausgabe der G einen weiteren Artikel unter der Überschrift "Ex und I1 bei B4", der sich im Wesentlichen mit der Beteiligungsgesellschaft B4 und deren Unternehmenskäufen beschäftigt. In dem Artikel heißt es außerdem (Anlage K 5):

"N ist nur ein kleines Unternehmen. Aber ein besonders drastisches Beispiel dafür, wie schwache Firmen von skrupellosen Investoren unter dem Deckmantel der Sanierung das letzte Geld entzogen wird. Sie sind Opfer eines Geschäftsmodels, das vor Jahren die Beteiligungsfirma B3 erfunden hat - gegründet von [...] M2.

Die Vorgehensweis ist so simpel wie brutal: Schwer angeschlagene Unternehmen werden gekauft, ausgenommen und anschließend häufig liquidiert oder für insolvent erklärt. [...]

Es sind Methoden, die Investoren wie B4, B3 oder M2s neuestes Vehikel C auch bei anderen Unternehmen angewendet haben. [...] Im Vergleich zu diesen Investoren sind klassische Private-Equity-"Heuschrecken" harmlose Tierchen."

Der Kläger ließ die Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2010 für diese Berichterstattung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, die die Beklagten ablehnten. Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Köln wegen der Veröffentlichung in der Print- und Onlineausgabe vom 23.09.2010 mit Beschluss vom 14.10.2010 gegen die Beklagte zu 1) (Anlage K 12, Bl. 34) und mit Beschluss vom 15.10.2010 gegen die Beklagte zu 2) (Anlage K 13, Bl. 37) einstweilige Verfügungen, mit denen den Beklagten untersagt wurde, über den Kläger zu verbreiten, es handele sich um ein besonders drastisches Beispiel dafür, wie schwache Firmen von skrupellosen Investoren unter dem Deckmantel der Sanierung das letzte Geld entzogen werde; diese Opfer eines Geschäftsmodels seien, das vor Jahren die Beteiligungsfirma B3 erfunden habe; die Vorgehensweis so simpel wie brutal sei: Schwer angeschlagene Unternehmen würden gekauft, ausgenommen und anschließend häufig liquidiert oder für insolvent erklärt und es seien Methoden, die Investoren wie B3 oder M2s neuestes Vehikel C auch bei anderen Unternehmen angewendet hätten. Die Beklagten haben die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln als endgültige Regelungen anerkannt.

Aufgrund der Veröffentlichung vom 23.09.2010 nimmt der Kläger die Beklagten vor dem Landgericht Hamburg (Az: 324 O 20/11) wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 10.12.2009 auf Zahlung einer Vertragsstrafe von EU...

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